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Rauchwarnmelder werden in allen Gebäuden Pflicht – Novellierung der Bauordnung in Sachsen

Themen: Produkte, Sicherheit

Erstmals wurde die Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland 2003 in Rheinland-Pfalz für Neu- und Umbauten eingeführt. Bei der Nachrüstung von Bestandsgebäuden hat Mecklenburg-Vorpommern 2010 den Anfang gemacht. Nach und nach haben bis auf Sachsen alle anderen Bundesländer nachgezogen. Mit der Novellierung der Sächsischen Bauordnung besteht jetzt bald in ganz Deutschland eine Pflicht zur Ausstattung mit Rauchmeldern in Bestandsgebäuden. Und das hat einen wichtigen Grund: Seitdem Rauchmelder Pflicht sind, ist die Zahl an Brandtoten in Deutschland deutlich gesunken.

Bestandsgebäude müssen künftig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Dafür gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Das betrifft alle Räume, in denen Personen schlafen, und für Flure, die zu diesen Räumen führen. Die Vorschrift gilt auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen. Bisher galt die Regelung nur für Neubauten und bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen von Bestandsbauten vorgeschrieben.

Im Juni 2022 hat der Sächsische Landtag wichtige Anpassungen der Bauordnung verabschiedet. Die Änderungen besagen, dass nun auch Bestandsgebäude künftig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein müssen. Hierfür gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Betroffen sind alle Räume, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen, also auch Kinderzimmer, sowie die Flure, die zu diesen Räumen führen. Bisher galt die Verpflichtung nur für Neubauten oder im Fall von wesentlichen Veränderungen an Bestandsbauten.

Die Pflicht für die Installation der Rauchmelder liegt laut Sächsischer Bauordnung beim Eigentümer der Immobilie. Angebracht werden müssen die Melder in allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, damit auch in Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die zu Rettungswegen ins Treppenhaus oder ins Freie führen. Für die regelmäßige Wartung der Geräte ist gemäß der Landesbauordnung in Sachsen zwar der Mieter beziehungsweise Bewohner verantwortlich, sofern der Eigentümer diese Pflicht nicht selbst übernimmt. Allerdings wird diese Regelung durch das Mietrecht und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht überlagert. Der Vermieter beziehungsweise Eigentümer sollte also immer sicherstellen, dass eine regelmäßige Inspektion durchgeführt wird. Es empfiehlt sich, schon jetzt aktiv zu werden, um die Frist einhalten zu können.

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