Für den ersten Schritt müssen Sie zunächst nicht selbst aktiv werden. Ihr Gas- oder Wärmelieferant ist verpflichtet, Ihnen bis zum 30. September 2022 die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich an der Art Ihrer Liegenschaft orientiert:
- Angaben über den Energieverbrauch und die Energiekosten Ihres Gebäudes oder Ihrer Wohneinheit in der letzten vergangenen Abrechnungsperiode
- Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten Ihres Gebäudes oder Ihrer Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode*
- Angaben zum Einsparpotenzial Ihres Gebäudes oder Ihrer Wohneinheit in Kilowattstunden (kWh) und Euro.
* Zugrunde gelegt wird hier der am 1. September 2022 geltende Grundversorgungstarif für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises sowie der Energieverbrauch der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode
Sofern Ihnen diese Informationen nicht innerhalb der genannten Frist vorliegen, ist Ihr Gas- und Wärmelieferant verpflichtet, Ihnen allgemeine Angaben auf Grundlage typischer Verbräuche mitzuteilen. Eine individuelle Meldung, wie sie die Verordnung eigentlich vorsieht, ist bis zum 31. Dezember 2022 nachzuholen
Sollte das Preisniveau erheblich ansteigen, muss Ihr Gas- und Wärmelieferant Ihnen erneut Auskunft über die genannten Punkte geben.
Sie haben alle Energie-Auskünfte nach EnSikuMaV erhalten und fragen sich, wie es nun weitergeht? Im zweiten Schritt sind Sie als Vermieter:in oder Verwalter:in verpflichtet, die eingeholten Informationen an Ihre Mieter:innen weiterzugeben. Das gilt ebenfalls für mögliche erneute Preissteigerungen. Die Mitteilung kann per Brief oder elektronisch erfolgen.
Sofern Sie ein Gebäude besitzen, das aus mindestens zehn Wohneinheiten besteht, sind Sie nach EnSikuMaV verpflichtet, die genannten Energie-Informationen bis zum 31. Oktober 2022 spezifisch für jede Wohneinheit aufzubereiten. Darin enthalten sein müssen:
- Informationen über den Verbrauch der Wohneinheit bei unverändertem Energieverbrauch
- Darauf aufbauend Angaben über zu erwartende Energiekosten und -steigerungen sowie Einsparpotenziale bei Temperaturreduktion
Sofern Ihr Gas- und Wärmelieferant nur allgemeine Informationen zur Verfügung stellt, geben Sie diese an Ihre Mieter:innen weiter. Eine individuelle Mitteilung ist nach Ablauf der ersten Frist bis zum 31. Januar 2023 nachzuholen. Auch hier gilt: Sollte das Preisniveau ansteigen, sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben für Ihre Mieter:innen erneut aufzubereiten.
Mitunter kann es schwierig sein, wohnungsspezifische Informationen zu Energieverbrauch und -kosten zu erhalten, wenn der Gas- und Wärmelieferant nur allgemeine Angaben zum gesamten Gebäude bereitstellt. ista Kund:innen sind hier im Vorteil: Wir stellen Ihnen die Unterlagen zur Verfügung, mit denen sie Ihre Mieter:innen verordnungskonform informieren.