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Gebäudeenergiegesetz: Ein Überblick

Das Gebäudeenergiegesetz berücksichtigt verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel den Standort eines Gebäudes. Um herauszufinden, welche Regelungen für Sie gelten, können Sie sich an den folgenden Fragen orientieren: 

  • Handelt es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet? 
  • Steht der Neubau außerhalb eines Neubaugebiets? 
  • Ist Ihr Gebäude eine Bestandsimmobilie? 

Hinweis: Mit „Neubau“ sind hier Immobilien gemeint, für die erst nach 2023 ein Bauantrag gestellt wurde. 

Wenn Sie ein neues Gebäude innerhalb eines Neubaugebiets errichten, müssen Sie bereits jetzt eine umweltfreundlichere Heizung verbauen. Hier gilt: Die neue Heizung muss mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. 

Auch hier gilt grundsätzlich: Ihre Heizung muss langfristig mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Um diese Vorgabe umzusetzen, haben Sie jedoch mehr Zeit. Das GEG unterscheidet mehrere Fälle, die sich nach der Größe Ihrer Stadt, dem Status der kommunalen Wärmeplanung und dem Zeitpunkt Ihres Bauantrags richten. Einen Überblick liefert diese Tabelle: 

links rechts
Größe der Stadt Kommunale Wärmeplanung Zeitpunkt des Bauantrags Das gilt für Sie
Bis zu 100.000 Einwohner Liegt vor Bis 30. Juni 2028 Plicht zum Einbau von Heizungen mit 65 Prozent ernauerbaren Energien
Bis zu 100.000 Einwohner Liegt nicht vor 30. Juni 2028 Ab 2029 steigender Anteil Biomethanenergie und Wasserstoff (grün und blau)
Mehr als 100.000 Einwohner Liegt vor 30. Juni 2026 Pflicht zum Einbau von Heizungen mit 65 Prozent ernauerbaren Energien
Mehr als 100.000 Einwohner Liegt nicht vor Bis 30. Juni 2026 Ab 2029 steigender Anteil Biomethanenergie und Wasserstoff (grün und blau)
Mehr als 100.000 Einwohner nicht relevant Ab 30. Juni 2026 Pflicht zum Einbau von Heizungen mit 65 Prozent ernauerbaren Energien

Auch für Bestandsgebäude gibt es keine pauschale Regelung. Hier kommt es vor allem darauf an, wie alt die bereits verbaute Heizung ist. Grundsätzlich gilt: Ist Ihre Heizung älter als 30 Jahre, muss sie ausgetauscht werden. Wann genau, hängt davon ab, ob Ihre Kommune bereits eine Wärmeplanung vorgenommen hat: 

  • Falls nein: Sie dürfen bis zum 30. Juni 2028 noch Heizungen einbauen, die mit fossilen Energien betrieben werden. Ab 2029 müssen sie jedoch einen steigenden Anteil an Biomethan und Wasserstoff (grün und blau) nutzen.  
  • Falls ja: Der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien ist Pflicht. 

Für Heizungen, die jünger sind als 30 Jahre, gilt: Wenn sie sich reparieren lässt oder noch funktioniert, dürfen Sie sie weiter nutzen. 

Sollte Ihre Heizung jedoch kaputt sein und sich nicht mehr reparieren lassen, müssen Sie eine neue einbauen. Hier kommt es wieder darauf an, ob die Kommune bereits eine Wärmeplanung vorgenommen hat. Falls ja, gelten in diesem Fall dieselben Regelungen wie für Heizungen, die älter sind als 30 Jahre. 

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Anforderungen des GEG zu erfüllen, beispielsweise mit Wärmepumpen, Solarthermie- oder Hybridheizungen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (kurz: BEG EM) fördert den Einbau neuer Heizsysteme mit Zuschüssen und zinsgünstigen Krediten. Wie hoch die Förderung genau ausfällt, ist individuell und hängt von vielen Faktoren ab. Deshalb empfehlen wir, dass Sie sich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dazu informieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, neue Heizsysteme per Modernisierungsumlage auf die Mieter im Gebäude zu verteilen.

Wir fassen noch einmal zusammen: Mit dem Gebäudeenergiegesetz soll die umweltfreundliche Wärmeversorgung in ganz Deutschland angestoßen werden. Angefangen bei Neubauten innerhalb von Neubaugebieten, die bereits jetzt auf Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien setzen müssen. Für Bestandsimmobilien und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt die Vorgabe erst, wenn die Städte ihre kommunale Wärmeplanung vorgenommen haben. Städte und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. 

Die Regelungen sind vielschichtig und die Ergebnisse hängen von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Daher dient unsere Darstellung der grundlegenden Einordnung. Wir empfehlen eine individuelle, einzelfallbezogene Betrachtung und Prüfung Ihres Gebäudes und Ihrer persönlichen Gesamtsituation.