„Energie zu sparen liegt im Interesse aller Beteiligten. Daher sollten Mieter:innen und Vermieter:innen stets den Dialog suchen, wenn es darum geht, den Heizenergieverbrauch zu senken“, sagt Michael Serwe, Senior Legal Counsel bei ista. „Natürlich gibt es aber auch einen rechtlichen Rahmen, zuvorderst den Mietvertrag, der regelt, was geboten bzw. erlaubt ist und was nicht.“ Das heißt im Wesentlichen, dass Mieter:innen die Mietsache „Wohnung“ zur Nutzung überlassen wird und sie im Gegenzug ihre Miete bezahlen. Die Wohnung muss grundsätzlich so zurückgegeben werden, wie es der Mietvertrag festhält. Irreversible bauliche Eingriffe sind in der Regel nicht zulässig und bedürfen zwingend der vorherigen Rücksprache mit der/dem Vermieter:in.
Vor diesem Hintergrund beantworten wir im Folgenden einige Fragen, die sich Mieter:innen und Vermieter:innen derzeit häufiger stellen.
Ja, Mieter:innen dürfen den Duschkopf tauschen. Das ist sogar eine gute Idee, denn mit Spar-Duschköpfen lässt sich der Warmwasserverbrauch beim Duschen nahezu halbieren.
Wer den sparsameren Duschkopf oder auch ausgewechselte Armaturen bei einem Umzug mit in die neue Wohnung nehmen möchte, sollte die bei Einzug vorgefundene Ausstattung nicht entsorgen. Letztere kann dann beim Auszug wieder eingesetzt werden.
Mit ein bisschen Geschick lassen sich Heizungsregler einfach tauschen. Das ist zunächst einmal unabhängig davon, wie die Regler beschaffen sind. Einige haben integrierte Zeitschaltuhren, andere lassen sich per App steuern. Die meisten Hersteller geben Hinweise zur Montage. Wie bei anderen Ausstattungen, die beim Umzug übernommen wurden, gilt auch hier: Mieter:innen sollten die „alten“ Geräte aufbewahren, um die Wohnung bei Auszug wieder in den Ursprungszustand versetzen zu können.
Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob die Fenster schon bei der Übergabe der Wohnung undicht waren. Ist das im Übergabeprotokoll entsprechend vermerkt, ist es im Grunde an der/dem Vermieter:in, den Mangel zu beheben. Nun liegt es aber in der Natur der Sache, dass Gummidichtungen mit der Zeit porös werden und ihren Zweck dann nicht mehr vollständig erfüllen. In diesem Fall empfiehlt sich eine Rücksprache, denn vielleicht plant die/der Vermieter:in ohnehin energetische Maßnahmen, die auch die Fenster betreffen. Wenn sich herausstellt, dass das Ankleben neuer Gummidichtungen eine zielführende Lösung ist, kann dies auch mieterseitig erfolgen. Vorsicht ist bei Maßnahmen geboten, die mit einem Bohren in die Fensterrahmen verbunden sind. Dies stellt in der Regel einen Eingriff in die Substanz der mitvermieteten Fenster dar, der nicht umkehrbar/reparabel ist und einen Schaden an der Mietsache darstellt.
Gleiches gilt übrigens auch für Türen, welche in der kalten Jahreszeit ungewünschten Luftaustausch vermeiden sollen. Ist das nicht der Fall, kann es sinnvoll sein, die Scharniere neu zu justieren, Gummidichtungen anzubringen oder mit Zugluftstoppern, beispielsweise aus Schaumstoff, unerwünschten Luftaustausch zu reduzieren.
Auch hier gilt: Wenn sich die Folien ohne weiteres wieder ablösen lassen, die Mietsache also nicht beschädigt wird, können Mieter:innen eine solche Isolation anbringen. Der Effekt ist allerdings von verschiedenen Faktoren abhängig – von der ordnungsgemäßen Anbringung bis hin zum energetischen Zustand des Gebäudes insgesamt. Auch hier erscheint ein Austausch mit der/dem Vermieter:in sinnvoll.
Bei den betroffenen Rohren handelt es sich häufig um Rücklaufrohre im Heizungskreislauf, die in einigen Stockwerken naturgemäß wärmer sind als in anderen. Das stellt in der Regel keinen Mangel dar, aus dem ein Anspruch auf Modernisierung erwächst. In jedem Falle sollten sich Mieter:innen dazu zunächst mit der/dem Vermieter:in austauschen. Möglicherweise plant diese:r ohnehin Maßnahmen am Heizungssystem des Hauses.
Die Abrechnung der Rückstauwärme regelt übrigens die Heizkostenverordnung. Sie sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich zwischen jenen Mieter:innen vor, die von der Rohrleitungswärme profitieren, und jenen, bei denen dieser Effekt nicht zum Tragen kommt. Erstere werden im Ergebnis etwas stärker belastet, denn die Rohre werden bei der Abrechnung gemäß einer wissenschaftlich basierten Formel wie Heizkörper betrachtet.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus oder beispielsweise ein Fahrradkeller, Eigentum der/des Vermieter:in sind und nicht zur Mietsache gehören. Üblicherweise liegt es in deren Interesse, dass dieses Eigentum in gutem Zustand ist. Auf eine entsprechende Information hin wird die Mehrheit der Vermieter:innen erfahrungsgemäß aktiv. In Rücksprache kann womöglich auch die/der Mieter:in selbst Hand anlegen, insbesondere wenn es um die Anbringung neuer Dichtungen geht.
Wirkt sich ein etwaiger Mangel auf den Gemeinschaftsflächen negativ auf die Mietsache aus – kühlt zum Beispiel die Wohnung durch ein angrenzendes kaltes Treppenhaus über Gebühr aus oder bildet sich in der Folge Schimmel, ist wiederum entscheidend, ob der Mangel bereits bei der Übergabe der Wohnung bestand und entsprechend protokolliert wurde. In dem Fall ist der/die Vermieter:in am Zug. Reagiert sie/er nicht, kann ein Anspruch der Mieter nter anderem auf Mietminderung oder auf Beseitigung der Ursache entstehen.