Die neue Heizkostenabrechnung der Wärmepumpe.

Die Heizkostenverordnung schreibt vor: Wärmepumpen müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Die aktuelle Heizkostenverordnung (HKVO) vom 1. Oktober 2024 hat die Ausnahmeregelung für Wärmepumpen aufgehoben. Vermieter und Verwalter sind jetzt verpflichtet die Kosten für den Betrieb einer Wärmepumpe verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 7, 9, 11 HKVO). Das heißt: Der für die Wärmepumpe eingesetzte Strom muss genauso wie fossile Brennstoffe verbrauchsanteilig abgerechnet werden.

Das sind die wichtigen Änderungen in der Heizkostenverordnung: 

  • Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wärmepumpen: Stromkosten zur Wärmeerzeugung werden als umlagefähige Kosten ergänzt (§ 7 HKVO). Die Wärmepumpe wird explizit als Energiequelle benannt, deren Kosten verteilt werden müssen (§ 9 HKVO).
  • Messtechnik: Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpen müssen mit entsprechenden Strom- und Wärmezählern ausgestattet werden, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung sicherstellen (§ 12 HKVO).
  • Übergangsfristen: Bei Neuinstallation einer Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus gilt die Ausstattungs- und Abrechnungspflicht sofort. Bei bereits installierten Wärmepumpen vor dem 1. Oktober 2024 gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 30. September 2025 (§ 12 HKVO).

Messtechnische Voraussetzung für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärmepumpe.

In der Heizkostenabrechnung dürfen nur Kosten verteilt werden, die tatsächlich für die Wärmeerzeugung entstanden sind. Die Kosten und der Energieverbrauch der Wärmepumpe müssen daher einzeln und belegbar erfasst werden. Dazu ist es ist zwingend erforderlich den Stromverbrauch und somit die Stromkosten der Wärmepumpe über einen eigenen Stromzähler zu erfassen. Sollten zusätzlich zur Wärmepumpe Heizstäbe im Puffer- oder Warmwasser-Speicher verbaut sein, muss der Stromverbrauch auch hier einzeln erfasst werden. 

Die erzeugte Wärme der Wärmepumpe wird mit einem Gesamtwärmezähler hinter der Wärmepumpe erfasst. Die Wärmeenergie der Warmwasserversorgung muss mit einem Wärmezähler gemessen werden – laut Heizkostenverordnung § 9 Absatz 2. Der Wärmezähler für die Heizwärme ist nicht von der Heizkostenverordnung gefordert, ist allerdings zu empfehlen. Die Wärmezähler müssen geeicht sein. Sonst dürfen sie nicht für die Verbrauchsaufteilung innerhalb der Heizkostenabrechnung verwendet werden. 

Beim Einsatz von multivalenten Anlagen müssen die Stromkosten für die Wärmepumpe und der Brennstoffverbrauch für das zusätzliche Heizsystem einzeln erfasst werden.

Elektrisch betriebene Wärmepumpen ohne Heizstab (Monovalent-monoenergetische Anlagen):

Die Wärme wird ausschließlich aus der Wärmepumpe gewonnen.

Elektrisch betriebene Wärmepumpen mit Heizstab (Bivalent-monoenergetische Anlagen):

Die Wärme wird aus der Wärmepumpe und einem zusätzlichen elektrischen Heizstab erzeugt.

BAFA-Förderung sieht Wärmezähler vor.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Einsatz von Wärmepumpen mit Zuschüssen bei der Installation. Voraussetzung dafür ist, dass die Effizienz im praktischen Betrieb der Wärmepumpe überprüft werden kann. Aus diesem Grund verlangt die BAFA den Einsatz von Wärmezählern, um die Förderfähigkeit sicherzustellen.

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