Die Heizkostenverordnung schreibt vor: Wärmepumpen müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Die aktuelle Heizkostenverordnung (HKVO) vom 1. Oktober 2024 hat die Ausnahmeregelung für Wärmepumpen aufgehoben. Vermieter und Verwalter sind jetzt verpflichtet die Kosten für den Betrieb einer Wärmepumpe verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 7, 9, 11 HKVO). Das heißt: Der für die Wärmepumpe eingesetzte Strom muss genauso wie fossile Brennstoffe verbrauchsanteilig abgerechnet werden.
Das sind die wichtigen Änderungen in der Heizkostenverordnung:
In der Heizkostenabrechnung dürfen nur Kosten verteilt werden, die tatsächlich für die Wärmeerzeugung entstanden sind. Die Kosten und der Energieverbrauch der Wärmepumpe müssen daher einzeln und belegbar erfasst werden. Dazu ist es ist zwingend erforderlich den Stromverbrauch und somit die Stromkosten der Wärmepumpe über einen eigenen Stromzähler zu erfassen. Sollten zusätzlich zur Wärmepumpe Heizstäbe im Puffer- oder Warmwasser-Speicher verbaut sein, muss der Stromverbrauch auch hier einzeln erfasst werden.
Die erzeugte Wärme der Wärmepumpe wird mit einem Gesamtwärmezähler hinter der Wärmepumpe erfasst. Die Wärmeenergie der Warmwasserversorgung muss mit einem Wärmezähler gemessen werden – laut Heizkostenverordnung § 9 Absatz 2. Der Wärmezähler für die Heizwärme ist nicht von der Heizkostenverordnung gefordert, ist allerdings zu empfehlen. Die Wärmezähler müssen geeicht sein. Sonst dürfen sie nicht für die Verbrauchsaufteilung innerhalb der Heizkostenabrechnung verwendet werden.
Beim Einsatz von multivalenten Anlagen müssen die Stromkosten für die Wärmepumpe und der Brennstoffverbrauch für das zusätzliche Heizsystem einzeln erfasst werden.
Die Wärme wird ausschließlich aus der Wärmepumpe gewonnen.
Die Wärme wird aus der Wärmepumpe und einem zusätzlichen elektrischen Heizstab erzeugt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Einsatz von Wärmepumpen mit Zuschüssen bei der Installation. Voraussetzung dafür ist, dass die Effizienz im praktischen Betrieb der Wärmepumpe überprüft werden kann. Aus diesem Grund verlangt die BAFA den Einsatz von Wärmezählern, um die Förderfähigkeit sicherzustellen.
Die Heizkostenabrechnung für Ihre Mieter muss nun verbrauchsabhängig sein, deshalb müssen Sie
geeignete Messsysteme nachrüsten.
Sind geeignete Messgeräte mit Ablauf der Frist nicht installiert besteht ein Kürzungsrecht der Mieter von 15 % gemäß § 12 HKVO.
Jede Heizquelle wird separat erfasst und entsprechend verrechnet.
Ja, in Mehrfamilienhäusern wird der Stromverbrauch der Wärmepumpe in der Regel über einen separaten Zähler erfasst. Die daraus entstehenden Kosten gehören nun zu den Kosten der Wärmeerzeugung und werden entsprechend der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt.
Die Betriebskosten einer Wärmepumpe hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Strompreis, die Effizienz der Anlage und die Gebäudedämmung. Grundsätzlich profitieren Bewohner von einem niedrigeren Energieverbrauch im Vergleich zu fossilen Heizungen.