FAQs für Vermieter und Verwalter
CO2KostAufG
Wenn Sie uns keine Daten zur CO2-Menge und den CO2-Kosten übermitteln, können wir für Sie keine CO2-Kostenaufteilung vornehmen. Wir erstellen die Abrechnung in diesem Fall mit einem entsprechenden Vermerk. Die CO2-Kosten legen wir wie bisher vollständig auf Ihre Mieter um. Bitte beachten Sie dabei, dass Ihre Mieter per Gesetz zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung einen Anspruch auf Dokumenteneinsicht haben. Sollte die Abrechnung aufgrund fehlerhafter Angaben falsch sein, erstellen wir eine kostenpflichtige Korrekturabrechnung. Die Preise richten sich nach unserer Preisliste für Dienstleistungen.
Die Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des neuen CO2KostAufG folgende ergänzende Angaben beinhalten:
- Die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung
- Den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten
- Die Berechnungsgrundlage
Auf Basis Ihrer Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten erstellen wir eine rechtssichere Heizkostenabrechnung. Das bedeutet: Die Rechnung entspricht den Anforderungen der Heizkostenverordnung und den Anforderungen des CO2KostAufG.
Durch die Anforderungen des CO2KostAufG werden wir bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden folgende Leistungen bei der Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung übernehmen:
- Wir nehmen die Einstufung des Gebäudes und der Wohnung gemäß den Vorgaben des CO2KostAufG vor.
- Wir bestimmen den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten. Dazu berechnen wir den im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten. Falls erforderlich ziehen wir den auf den Vermieter entfallenden Anteil ab. Anschließend ermitteln wir die auf den oder die Mieter entfallenden CO2-Kosten.
- Wir ergänzen die Heizkostenabrechnung und weisen die gesetzlich geforderten Angaben gemäß CO2KostAufG aus.
Bei Gewerbeimmobilien werden wir die Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG ergänzen, indem wir die Kosten der CO2-Bepreisung zu gleichen Teilen für Mieter und Vermieter ausweisen.
Für die Einstufung der Liegenschaft und Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten – sowie den heizwertbezogenen Emissionsfaktor. Die Angaben finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten. Die Vorgaben sind für die Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Die Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten finden Sie in der Rechnung Ihres Lieferanten über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme. Ihre Brennstoff- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, folgende Angaben in der Rechnung anzugeben:
- Die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
- Den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
- Den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
- Den Kohlendioxidkostenanteil
Ja. Die Einstufung wird durch den jeweiligen Verbrauch innerhalb eines Jahres beeinflusst. Daher muss mit jeder Heizkostenabrechnung eine neue Einstufung vorgenommen werden.
Der Energieausweis spielt bei der Berechnung des CO2-Ausstoßes keine Rolle. Der Ausstoß wird anhand des Verbrauchs berechnet.
Ja, in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in den Ausnahmefällen von § 11 der Heizkostenverordnung (HKVO) müssen die CO2-Kosten nicht aufgeteilt werden. Es sei denn, Vermieter und Mieter haben abweichend von der Ausnahmeregelung eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart. Dann trägt der Mieter die auf ihn entfallenden Kohlendioxidkosten entsprechend dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Abrechnung. Dies gilt z. B. auch bei Pauschalabrechnungen zu 100 Prozent nach Fläche.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn für das Gebäude die energetische Sanierung der Gebäudehülle, z. B. wegen Denkmalschutz und gleichzeitig auch die Sanierung der Heizungstechnik ausgeschlossen sind. In diesem Fall tragen die Mieter 100 Prozent der CO2-Kosten.
Nein, wir benötigen keine Unterlagen zum Denkmal- bzw. Ensembleschutz von Ihnen. Sie müssen uns lediglich mit der Kosten-/Nutzerliste oder im Webportal mitteilen, dass in Ihrem Gebäude Beschränkungen der energetischen Sanierung gem. § 9 CO2KostAufG vorliegen. Wir fragen diese Information explizit ab.
Eine Information, ob für Ihr Gebäude Denkmal- oder Ensembleschutz besteht, erhalten Sie bei Ihrer Denkmalschutzbehörde.
Bei exakt gleicher Wohn- und Gewerbefläche wird das Gebäude als Nichtwohngebäude eingestuft.
Wir gehen davon aus, dass für die Bewertung die Fläche entscheidend ist. Daher würde es sich in diesem Beispiel um ein überwiegend gewerblich (ab 50% der vermieteten Fläche) genutztes Gebäude handeln.
Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen. Dieses Kürzungsrecht gilt kumulativ zu den bereits in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Kürzungsrechten.
Das Gesetz sieht vor, dass nur CO2-Kosten aufgeteilt werden, die ab Inkrafttreten des Gesetzes seit dem 01.01.2023 angefallen sind. Daher werden Restbestände aus dem Vorjahr ohne anteilige CO2-Kosten abgerechnet. Während der Übergangsphase kann es in einer Abrechnungsperiode daher vorkommen, dass nur für einen Teil der verbrauchten Brennstoffe die CO2-Kosten auf Vermieter und Mieter aufgeteilt werden – nämlich für alle Brennstofflieferungen, die seit dem 01.01.2023 berechnet wurden. Dagegen muss der CO2-Ausstoß in kg für den gesamten Ölverbrauch der Abrechnungsperiode ermittelt und berücksichtigt werden, damit die Einstufung für den prozentualen Anteil des Vermieters korrekt erfolgt.
Ja, auch BHKW sind vom CO2KostAufG betroffen, sofern sie mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zum Beispiel Gas.
Nein, CO2-Kosten fallen nur an, wenn die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) genannten Energieträger für die Erzeugung von Heizwärme oder Warmwasser eingesetzt werden. Durch welchen Energieträger, der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom erzeugt wird, ist nicht Gegenstand des CO2KostAufG. Wärmepumpen unterliegen generell nicht dem CO2KostAufG.
Ja, für die zentral mit Gas betriebene Heizung muss im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung erfolgen.
Die Aufteilung der CO2-Kosten ist bei Selbstversorgung die Aufgabe des Mieters. Das Berechnungsverfahren ist analog zu dem des Vermieters (vgl. §§ 5-7 CO2KostAufG bei Wohngebäuden und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG bei Nichtwohngebäuden). Die relevanten Berechnungsfaktoren sind die Fläche der Nutzeinheit sowie die Daten zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten, welche der Mieter der Rechnung seines Brennstofflieferanten entnehmen kann. Anschließend muss der Mieter seinen Erstattungsanspruch schriftlich beim Vermieter geltend machen.
Der Mieter muss innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zugang der Rechnung des Versorgers (Brennstofflieferanten), dem Vermieter die anteilig auf ihn entfallenden CO2-Kosten schriftlich in Rechnung stellen. Nach zwölf Monaten kann der Mieter die CO2-Kosten nicht mehr geltend machen.
Bei einer Vorauszahlung der Betriebskosten kann der Vermieter, den zu erstattenden Betrag mit der folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, muss der Vermieter dem Mieter den Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anzeige erstatten, vgl. § 6 Abs 2 CO2KostAufG.
Ja, da die Einstufung von dem individuellen Verbrauch und der Größe der Wohnung abhängt, ist davon auszugehen, dass Wohnungen im selben Haus unterschiedlich eingestuft werden.
Ablesung & Abrechnung
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist dies leider nicht möglich. Wir benötigen die Werte in schriftlicher Form.
Generell soll bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung durchgeführt werden. Eine Zwischenablesung ist dann nicht durchzuführen, wenn sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zulässt. Dies trifft zu bei einer Messung der verbrauchten Heizenergie mittels Heizkostenverteiler nach dem Verdunsterprinzip zu.
Die Ablesewerte und die Angaben der Hausverwaltung bzw. der Vermieter oder Eigentümer zu den angefallenen Kosten werden für die Abrechnung geprüft und gespeichert. Zu den umlagefähigen Kosten gehören diejenigen des § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung, demnach die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- einschließlich der Abgasanlage. Weitere in Abs. 2 nicht enthaltene Kostenarten sind nach der Heizkostenverordnung nicht umlagefähig. Im Rahmen der Hausnebenkostenabrechnung (siehe Nebenkostenabrechnung) können darüber hinaus nur sonstige Betriebskosten wie z. B. die Kosten der Wasserversorgung, Brennstoffkosten und diverse Hausnebenkosten berücksichtigt werden. Sind alle notwendigen Daten vorhanden, erfolgt mit Hilfe der EDV die Heizkostenabrechnung für die einzelnen Wohnungen. Der Eigentümer/die Hausverwaltung erhält eine Gesamtabrechnung und für die Weitergabe an den Nutzer je eine Einzelabrechnung.
Bei einem Nutzerwechsel werden wir von der Hausverwaltung bzw. von dem Vermieter oder dem Eigentümer beauftragt, eine Zwischenablesung zum Auszugsdatum durchzuführen. Die von dem Ableser ermittelten Zwischenablesewerte werden geprüft und gespeichert. Diese Werte werden am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Somit erhalten der ausziehende und der einziehende Nutzer eine separate Abrechnung entsprechend ihres Verbrauchs. Eine Besonderheit kann bei der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip auftauchen. Aufgrund der vorgeschriebenen Kaltverdunstungsmenge gibt es bei bestimmten Zeiträumen ungeeignete Werte der Zwischenablesung. In diesem Fall findet eine Zwischenablesung nicht statt. Der Verbrauch wird dann mit einer technischen Hochrechnung mittels der VDI-Gradtagstabelle berechnet.
Sollte kein Wärmezähler für Warmwasser installiert worden sein, erfolgt die Abrechnung nach der Formelberechnung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 der HKVO.
Wartungskosten sind umlagefähige Kosten, sie sind in §7 Abs.2 Heizkostenverordnung folgendermaßen definiert:
"Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben."
Es werden keine weiteren Warmwasserzähler installiert, sondern nur ein zusätzlicher Wärmezähler, der die gesamte Energie erfasst, die zur Warmwasserbereitung benötigt wird.
Die Erfassungsgeräte an den Heizkörpern bzw. in den Rohrleitungen ermöglichen die Ermittlung des individuellen Verbrauchs eines jeden Nutzers. Vor dem vereinfacht dargestellten Hintergrund: "Wer bezahlt, was er verbraucht, verbraucht automatisch weniger", hat das Bundesamt für Energie - BFE die verursachungsgerechte Heizkostenabrechnung im Abrechnungsmodell zur Verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung - VHKA für Zentralheizungen vorgeschlagen. Sein Ziel ist es, im Bereich der Gebäudeheizung ohne Einschränkung des Wohnkomforts zu einer Verminderung des Energieverbrauchs zu kommen. Die Gebäudeheizung hat einen Anteil von etwa 40 % am gesamten Energieverbrauch. Hiervon werden ca. 84 % verheizt, 15 % in Bad und Küche und 1 % für die Beleuchtung verbraucht.
Die verursachungsgerechte Abrechnung ist eine Massnahme, mit der ohne grossen Investitionsaufwand durch die Verhaltensänderung jedes einzelnen Bürgers ein beachtliches Mass an Energieeinsparung erzielt werden kann. Nach einem Gutachten wird mit einem Einsparpotenzial von etwa 15 % in dem Gebäudebereich gerechnet, das auf die Einführung der verursachungsgerechten Abrechnung zurückzuführen ist. Des Weiteren wird Abstand von einer pauschalen Berechnung der Kosten genommen. Aus der Summe der Heizkosten und der Summe der Warmwasserkosten werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet.
Der Grundkostenanteil, der die Kosten für die Leistungsverluste berücksichtigt, kann vom Hausverwalter gemäss VHKA zwischen 30 und 50 % festgelegt werden. Da diese Kosten unabhängig von Ihrem individuellen Verbrauch entstehen, erfolgt ihre Verteilung in der Regel entsprechend zu den Grösse Ihrer Wohnung. Dieser Kostenfaktor wird durch Ihr Heizverhalten nicht beeinflusst. Den restlichen Prozentanteil, also 50 bis 70 %, bilden dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen. Mit dieser Erfassung des individuellen Verbrauchs erfolgt auch eine gerechte Aufteilung der Kosten. Somit zahlt jeder Nutzer nur das, was er tatsächlich verbraucht.
Energieausweis
Nein, eine Umlage der Kosten für die Erstellung von Energieausweisen auf die Mieter ist nicht zulässig.
Eine Registrierungsnummer wird für alle Energieausweise vergeben, die seit dem 01. Mai 2014 nach den Vorgaben der EnEV 2014 erstellt werden. ista beantragt die Registrierungsnummer für seine Kunden bei der Ausstellung eines neuen Energieausweises und stellt die dafür notwendigen Informationen zusammen - Sie müssen sich um nichts kümmern.
Nach § 16 der EnEV 2014 sind folgende Vorgänge betroffen:
- Verkauf, neue Vermietung, neue Verpachtung und neues Leasing.
Dies gilt für folgende Güter:
- Ganze Gebäude, Teile eines Gebäudes, ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück, ein Wohnungseigentum (also Eigentumswohnung o.ä.), ein Teileigentum an einem Gebäude, eine Wohnung, etc.
Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen brauchen Sie einen gültigen Energieausweis. In der Immobilienanzeige können Sie zunächst auf die Angabe der Infromationen verzichten, spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis jedoch vorliegen.
In der Immobilienanzeige können Sie in diesem Fall zunächst auf die Angabe der energetischen Informationen verzichten. Spätestens zum Zeitpunkt der Haus- / Wohnungsbesichtigung brauchen Sie aber einen Energieausweis – diesen müssen Sie dann dem Interessenten vorlegen. Wird bei der Besichtigung kein Energieausweis vorgelegt, begehen Sie als Vermieter / Verkäufer eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein Bußgeld bis zu 15.000 €. Der Energieausweis muss also spätestens dann erstellt werden, wenn sich der erste Interessent meldet.
ista bietet Ihnen die Erstellung von Verbrauchsausweisen als auch die Anfertigung von Bedarfsausweisen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude an.
Ein schlechter Energiekennwert hat keine direkten Folgen. Energieausweise dienen lediglich der Information der Käufer oder Mieter. Kein Gebäudeeigentümer kann zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich wegen eines schlechten Energiekennwertes zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden. Je besser der Energiekennwert, desto besser sind in der Regel allerdings die Verkaufs- / Vermietungschancen.
Für falsch berechnete Werte im Energieausweis haftet der Aussteller, sofern diese auf reinen Berechnungsfehlern beruhen. Beruhen die Fehler aber auf falschen Angaben des Eigentümers (z.B. falsche Angaben zum Energieverbrauch) ist dieser haftbar.
Fälscht der Eigentümer die Werte des Energieausweises wissentlich in der Anzeige, ist ebenfalls der Eigentümer haftbar.
Generell müssen bei gemischt genutzten Gebäuden, die sowohl über Flächen mit Wohn- als auch Gewerbenutzung verfügen, jeweils separate Energieausweise für Wohn- und Gewerbeteil ausgestellt werden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Gibt es zum Beispiel gewerblich genutzte Flächen in einem Wohnhaus, die nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtfläche haben oder werden die gewerberäume wohnähnlich genutzt (z.B. in Praxen, Kanzleien oder Büros), so kann ausnahmsweise für das gesamte Gebäude unter Einschluss dieser Gewerbeflächen ein Energieausweis für Wohngebäude erstellt werden. Umgekehrt gilt dies natürlich auch für große Gewerbeobjekte mit einem marginalen Wohnanteil (z.B. Hausmeisterwohnung). Hier kann auch ein Energieausweis für Nichtwohngebäude für das komplette Objekt ausgestellt werden.
Wenn Sie einen Energieausweis haben, in dem nur der Energiekennwert für Heizung enthalten ist, müssen Sie für die Immobilienanzeige zum Kennwert für Heizung die Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²•a) für Warmwasser dazu addieren.
Somit können jetzt Gebäude mit zentraler Warmwasserbereitung und dezentraler Warmwasserbereitung direkt verglichen werden. Die Pflicht zur Anpassung des Kennwerts besteht nur für verbrauchsbasierte Energieausweise, die zwischen dem 01. Oktober 2007 und dem 30. April 2014 erstellt wurden und bei denen der Warmwasserverbrauch nicht beinhaltet ist. In neueren Energieausweisen ist der Warmwasseranteil direkt enthalten.
Ob der Warmwasseranteil in Ihrem Energieausweis enthalten ist, sehen Sie an einem kleinen Feld rechts unterhalb des farbigen "Bandtachos" auf Seite 3 des Energieausweises.
Rauchwarnmelder
Gemäß DIN 14676 ist mindestens einmal jährlich eine Inspektion und Wartung der Rauchmelder durchzuführen. Die Prüfvorgaben sind in der Bedienungsanleitung festgelegt.
In unserem Rauchwarnmelder-Service sind neben der jährlichen Funktionsprüfung monatliche Fernprüfungen der Geräte enthalten, die Sie automatisch über Demontagen und Funktionsstörungen informieren.
Viele Rauchwarnmelder sind in Umgebungstemperaturen von +5°C bis +50°C einsetzbar. Beim Einsatz von „gewöhnlichen Rauchwarnmeldern“ in o. g. Räumen ist jedoch zu beachten, dass das Risiko von Fehlalarmen (z.B. durch Staubentwicklung, Zugluft, Temperaturschwankungen u. ä.) zunimmt.
Nein, gemäß DIN 14676 sind weitere Funktionalitäten zu überprüfen. Die Inspektion und Wartung umfasst außerdem eine Überprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind, eine äußerliche Beschädigung des Gerätes vorliegt und der Montageort noch normgerecht (Raumumnutzung) ist.
Kaufen Sie nur Rauchmelder, die mit CE-Zeichen inkl. Prüfnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind. Dieses CE-Zeichen trifft jedoch keine qualitative Aussage, sondern besagt nur, dass das Produkt in Europa verkauft werden darf. Wenn Sie zusätzlich sicher sein wollen, dass der Rauchmelder ständigen Qualitätskontrollen durch Dritte unterliegt, sollten Sie auf das VdS-Prüfzeichen* achten. (*Ein anderes Prüfinstitut, das die Qualitätsstandards von Rauchmeldern durch wiederkehrende Kontrollen am Markt prüft, gibt es derzeit in Deutschland nicht.)
Qualitätsrauchmelder sind zuverlässiger und reduzieren Fehlalarme auf ein Minimum. Sie bieten Schutz gegen Eindringen von Staub, Schmutz und Insekten von außen, sonst eine häufige Ursache von Fehlalarmen. Qualitätiv hochwertige Rauchmelder sind störsicher gegenüber elektromagnetischen Empfindlichkeiten (Trafos, Lampen, Funkgeräte und Mobiltelefone). Sie sind zuverlässig bei Temperaturschwankungen, u. a. beim Stoßlüften, und erkennen Brandrauch aus jeder Richtung gleich schnell und sicher. Die hochwertigen Melder verwenden außerdem langlebige Bauteile, so dass ALLE Komponenten des Qualitätsrauchmelders, nicht nur die Batterie, auch bis zu 10 Jahre halten. Außerdem sind sie 100% rückverfolgbar zum Hersteller.
Wasserzähler, Wärme- und Kältezähler, Heizkostenverteiler
Die Erfassungsgeräte an den Heizkörpern bzw. in den Rohrleitungen ermöglichen die Ermittlung des individuellen Verbrauchs eines jeden Nutzers. Vor dem vereinfacht dargestellten Hintergrund: "Wer bezahlt, was er verbraucht, verbraucht automatisch weniger", hat das Bundesamt für Energie - BFE die verursachungsgerechte Heizkostenabrechnung im Abrechnungsmodell zur Verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung - VHKA für Zentralheizungen vorgeschlagen. Sein Ziel ist es, im Bereich der Gebäudeheizung ohne Einschränkung des Wohnkomforts zu einer Verminderung des Energieverbrauchs zu kommen. Die Gebäudeheizung hat einen Anteil von etwa 40 % am gesamten Energieverbrauch. Hiervon werden ca. 84 % verheizt, 15 % in Bad und Küche und 1 % für die Beleuchtung verbraucht.
Die verursachungsgerechte Abrechnung ist eine Massnahme, mit der ohne grossen Investitionsaufwand durch die Verhaltensänderung jedes einzelnen Bürgers ein beachtliches Mass an Energieeinsparung erzielt werden kann. Nach einem Gutachten wird mit einem Einsparpotenzial von etwa 15 % in dem Gebäudebereich gerechnet, das auf die Einführung der verursachungsgerechten Abrechnung zurückzuführen ist. Des Weiteren wird Abstand von einer pauschalen Berechnung der Kosten genommen. Aus der Summe der Heizkosten und der Summe der Warmwasserkosten werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet. Der Grundkostenanteil, der die Kosten für die Leistungsverluste berücksichtigt, kann vom Hausverwalter gemäss VHKA zwischen 30 und 50 % festgelegt werden. Da diese Kosten unabhängig von Ihrem individuellen Verbrauch entstehen, erfolgt ihre Verteilung in der Regel entsprechend zu den Grösse Ihrer Wohnung. Dieser Kostenfaktor wird durch Ihr Heizverhalten nicht beeinflusst. Den restlichen Prozentanteil, also 50 bis 70 %, bilden dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen. Mit dieser Erfassung des individuellen Verbrauchs erfolgt auch eine gerechte Aufteilung der Kosten. Somit zahlt jeder Nutzer nur das, was er tatsächlich verbraucht.
Zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs wurden von den 50er bis in die späten 70er Jahre sehr häufig Warmwasserkostenverteiler (WKV) eingesetzt. Diese Geräte leiten einen Teilstrom der Warmwasserleitung um. Dadurch wird ein Wärmespeicher erhitzt, und in einer daran anliegenden Ampulle kondensiert eine Flüssigkeit. Die Höhe der Flüssigkeit in der Ampulle gibt eine relative Grösse für den Warmwasserverbrauch an. Mit zunehmendem Alter treten jedoch Probleme mit diesem Messgerätetyp auf. Je nach vorhandener Wasserqualität spielen Verschmutzung und Verkalkung zunehmend eine Rolle, was die Ablagerung in den Teilstromkanälen angeht. Die Ablagerungen in den Teilstromkanälen führen zu einer Verringerung der Verbrauchsanzeigen. Somit wird der Warmwasserverbrauch nicht korrekt und im Extremfall überhaupt nicht mehr erfasst (0-Anzeige).
Es handelt sich um eine physikalisch exakte Masseinheit. Die Anzeige erfolgt auf einem Rollzählwerk in cbm mit 2 bis 3 Nachkommastellen.
Nach unserer Erfahrung treten Geräusche auf, wenn die Einsatzgrenze der Durchflussmenge des jeweiligen Zählertyps erheblich überschritten wird. Daher bitten wir zu prüfen, ob die reale Durchflussmenge in den Einsatzgrenzen liegt, die bei der Auswahl des Gerätes zugrunde gelegt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ein dem Volumenstrom entsprechender Zähler eingebaut werden.
Das kann mehrere Gründe haben: Meistens geschieht dies, weil die Batterielaufzeit der Geräte (10 Jahre) abgelaufen ist, oder der Ableser hat beim Ablesen eine Funktionsstörung festgestellt, die er nicht gleich beheben konnte.
Kauf der Zähler:
Bei dieser Variante gehen die Zähler in Ihren Eigentum über. Nach Ablauf der gesetzlichen Eichfrist von 6 Jahren müssen die Zähler ausgetauscht werden und es entstehen erneute Kosten für den Kauf. Die Altgeräte verbleiben in Ihrem Eigentum.
Kauf in Verbindung mit einem Garantiewartungsvertrag:
Die Zähler werden in dieser Variante gekauft und im Rahmen des Garantiewartungsvertrages übernimmt ista für die gesamte Eichfrist die Gewährleistung für die Zähler. Die Kosten für die Garantiewartung sind im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig. Nach Ablauf der gesetzlichen Eichfrist von 6 Jahren werden die Zähler kostenfrei ausgetauscht – auch dann, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Eine Information der Mieter ist nicht erforderlich.
Miete der Zähler:
In diesem Fall bleiben die Zähler Eigentum von ista. Über die gesamte Laufzeit sichert ista die Funktionsfähigkeit der Zähler. Bei einem erstmals abgeschlossenen Mietvertrag müssen die Mieter vorab über die voraussichtlichen Kosten informiert werden, § 4 Absatz 2 HKVO. Haben innerhalb von einem Monat nicht mehr als die Hälfte der Mieter widersprochen, kann die Maßnahme durchgeführt werden. Läuft die ursprüngliche Mietvertragslaufzeit aus und wird der Vertrag automatisch verlängert - die Mieter müssen nicht erneut informiert werden. Nur bei der Einhaltung dieser formellen Verfahrensweise sind die Kosten für die Miete im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig.