FAQs für Service- und Montagepartner
Häufig gestellte Fragen
Prinzipiell ja, es besteht eine sogenannte Duldungspflicht zur Ausstattung und Ablesung von Messgeräten durch den Mietvertrag durch die Heizkostenverordnung. Sollte Sie ein Mieter jedoch dennoch nicht reinlassen wollen, dürfen Sie sich nicht einfach Zutritt verschaffen. Wenden Sie sich an uns oder die zuständige Hausverwaltung.
Sofern Sie niemanden antreffen und Sie auch niemand stellvertretend in die Wohnung lassen kann, hinterlassen Sie eine Anmeldekarte mit einer neuen Terminvergabe.
Die Anbringung von Rauchmeldern an Dachschrägen ist möglich, jedoch muss vor der Anbringung der Neigungswinkel und weitere Vorgaben beachtet werden. Generell ist alles in der DIN 14676 geregelt. Hier sind auch Anordnungen mit besonderen Raumgeometrien berücksichtigt (Eckbereiche, rechtwinkliger Flur oder Gang, Dachschrägen, schräge Wände etc.).
Nach unserer Erfahrung treten Geräusche auf, wenn die Einsatzgrenze der Durchflussmenge des jeweiligen Zählertyps erheblich überschritten wird. Daher bitten wir zu prüfen, ob die reale Durchflussmenge in den Einsatzgrenzen liegt, die bei der Auswahl des Gerätes zugrunde gelegt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ein dem Volumenstrom entsprechender Zähler eingebaut werden.