FAQs für Mieter und Bewohner
Fragen zur Ablesung
Wir bzw. unsere Ableser lesen alle Messgeräte ab, die zur Berechnung Ihrer Heizkosten (siehe Heizkostenabrechnung) - ggf. auch zur Wasserverbrauchsberechnung - im Objekt installiert sind, um im Auftrag Ihrer Hausverwaltung/Ihres Vermieters die verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten durchzuführen.
Es wird i. d. R. einmal im Jahr zu einem von Ihrer Hausverwaltung/Ihrem Vermieter festgelegtem Termin abgelesen. Ein genauer Termin wird Ihnen vom Ableser mittels einer Benachrichtigungskarte (ca. 8 Tage vorher) mitgeteilt. Eine weitere Ablesung kann bei Wohnungswechsel erfolgen (Zwischenablesung). Die Start- oder Endablesung wird z. T. vom Vermieter bei der Wohnungsübergabe durchgeführt.
Grundsätzlich: Nein. Da wir auch die Funktionstüchtigkeit der Geräte überprüfen, ist es sinnvoll, wenn ein Ableser zu Ihnen ins Haus kommt. Sie können jedoch, sofern es sich nicht um Geräte auf Verdunstungsbasis handelt und kein Austausch der abzulesenden Geräte erforderlich ist, mit Einverständnis der Hausverwaltung/des Vermieters eine Selbstablesung vornehmen. Jedoch ohne Übernahme einer Rechtssicherheit durch ista SE! Die Werte müssen schriftlich, mit Liegenschafts-Nr., Liegenschafts-Adresse, Nutzernr., Gerätenummer und dem Ablesedatum versehen und unterschrieben an Ihre Hausverwaltung/Ihren Vermieter mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Niederlassung von ista SE geschickt werden. Es werden Ihre Unterschrift und die der Hausverwaltung/des Vermieters benötigt.
Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Vertrag mit Ihrer Hausvewaltung/Ihrem Vermieter. Die Hausverwaltung/der Vermieter hat Ihnen gegenüber die Pflicht, ein Mal jährlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Betriebskosten vorzulegen. Die rechtliche Grundlage bildet die Heizkostenverordnung (Duldungspflicht des Mieters zur Ausstattung und Ablesung von Messgeräten).
Grundsätzlich hat der Ableser eine festgelegte Reihenfolge beim Ablesen (Uhrzeigersinn). Wenn der Ableser vor Ort ist, haben Sie aber die Möglichkeit, ihn direkt anzusprechen. Sie können dem Ableser gerne einen Zettel mit Ihrer Bitte an der Haustür (nicht Wohnungstür) hinterlassen. Wir haben aber keinen direkten Kontakt zum Ableser und können daher nicht beurteilen, ob er Ihrem Wunsch entsprechen kann.
Das gesamte Haus wird im Auftrag Ihrer Hausverwaltung an diesem Termin abgelesen. Es ist wichtig, dass möglichst alle Wohnungen am selben Tag abgelesen werden. Deshalb unsere Bitte an Sie: Hinterlegen Sie Ihren Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn oder einer Person Ihres Vertrauens, so dass der Termin wahrgenommen werden kann. Wenn der Schlüssel bei einem Nachbarn hinterlegt wird, bitten Sie Ihren Nachbarn bitte, dass er den Ableser direkt anspricht. Zu dem angekündigten Termin ist mit Sicherheit jemand im Haus anwesend, vielleicht auch der Hausmeister - zu einem späteren Zeitpunkt muss man den Termin selber wahrnehmen! Der Ableser wird zur angegebenen Zeit versuchen, Sie zu erreichen und einen weiteren Termin per Anmeldekarte vorgeben, sofern er bei Ihnen niemanden antrifft. Er wird es auf jeden Fall versuchen. Sollten Sie den Termin kurzfristig doch noch wahrnehmen können, ist das natürlich in jedem Fall besser.
Unsere Bitte an Sie: Hinterlegen Sie den Schlüssel bei einem Nachbarn oder einer Person Ihres Vertrauens, so dass der Termin doch noch wahrgenommen werden kann. Wenn der Schlüssel bei einem Nachbarn hinterlegt wird, empfehlen wir Ihnen, einen Zettel mit dieser Information für den Ableser an der Haustür und an der Wohnungstür anzubringen.
1) Bei Neueinzug handelt es sich jetzt vermutlich um die jährliche Hauptablesung. Die vorherige Ablesung war wahrscheinlich eine Zwischenablesung bei Ihrem Einzug.
2) Ein notwendiger Austausch von Geräten ist nicht immer zeitgleich mit der Ablesung möglich wegen
a) unterschiedliche Montageberechtigungen
b) aufgrund des hohen Ablesevolumens
c) durch die technischen Gegebenheiten
3) Die Heizungsablesung kann separat von der Ablesung der Wasserzähler erfolgen (abrechnungstechnisch = Hausnebenkosten/Heizkostenabrechnung). Deshalb ist evtl. ein zweiter Termin notwendig geworden.
Bei einem Nutzerwechsel werden wir von der Hausverwaltung bzw. von dem Vermieter oder dem Eigentümer beauftragt, eine Zwischenablesung zum Auszugsdatum durchzuführen. Die von dem Ableser ermittelten Zwischenablesewerte werden geprüft und gespeichert. Diese Werte werden am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Somit erhalten der ausziehende und der einziehende Nutzer eine separate Abrechnung entsprechend ihres Verbrauchs. Eine Besonderheit kann bei der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip auftauchen. Aufgrund der vorgeschriebenen Kaltverdunstungsmenge gibt es bei bestimmten Zeiträumen ungeeignete Werte der Zwischenablesung. In diesem Fall findet eine Zwischenablesung nicht statt. Der Verbrauch wird dann mit einer technischen Hochrechnung mittels der VDI-Gradtagstabelle berechnet.
Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen, z. B. wegen Unzugänglichkeit der Wohnung für unseren Ableser, nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er gem. § 9a Heizkostenverordnung vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der somit ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
Dies kann dann passieren, wenn noch nicht abgerechnet wurde z. B. bei einem Mieterwechsel wurde der Vormieter noch nicht abgerechnet. Oder die Abrechnung erfolgte sehr spät, so dass bei Ausdruck der Unterlagen - sofern keine Ablesung per mobiler Datenerfassung (MDE) erfolgte - der alte Stand noch als aktuell galt. Die nur für die jeweilige aktuelle Abrechnung benötigten Ablesewerte werden im Zuge der Abrechnung berücksichtigt.
Die Erfassungsgeräte an den Heizkörpern bzw. in den Rohrleitungen ermöglichen die Ermittlung des individuellen Verbrauchs eines jeden Nutzers. Vor dem vereinfacht dargestellten Hintergrund: "Wer bezahlt, was er verbraucht, verbraucht automatisch weniger", hat das Bundesamt für Energie - BFE die verursachungsgerechte Heizkostenabrechnung im Abrechnungsmodell zur Verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung - VHKA für Zentralheizungen vorgeschlagen. Sein Ziel ist es, im Bereich der Gebäudeheizung ohne Einschränkung des Wohnkomforts zu einer Verminderung des Energieverbrauchs zu kommen.
Die Gebäudeheizung hat einen Anteil von etwa 40 % am gesamten Energieverbrauch. Hiervon werden ca. 84 % verheizt, 15 % in Bad und Küche und 1 % für die Beleuchtung verbraucht. Die verursachungsgerechte Abrechnung ist eine Massnahme, mit der ohne grossen Investitionsaufwand durch die Verhaltensänderung jedes einzelnen Bürgers ein beachtliches Mass an Energieeinsparung erzielt werden kann. Nach einem Gutachten wird mit einem Einsparpotenzial von etwa 15 % in dem Gebäudebereich gerechnet, das auf die Einführung der verursachungsgerechten Abrechnung zurückzuführen ist. Des Weiteren wird Abstand von einer pauschalen Berechnung der Kosten genommen.
Aus der Summe der Heizkosten und der Summe der Warmwasserkosten werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet. Der Grundkostenanteil, der die Kosten für die Leistungsverluste berücksichtigt, kann vom Hausverwalter gemäss VHKA zwischen 30 und 50 % festgelegt werden. Da diese Kosten unabhängig von Ihrem individuellen Verbrauch entstehen, erfolgt ihre Verteilung in der Regel entsprechend zu den Grösse Ihrer Wohnung. Dieser Kostenfaktor wird durch Ihr Heizverhalten nicht beeinflusst. Den restlichen Prozentanteil, also 50 bis 70 %, bilden dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen. Mit dieser Erfassung des individuellen Verbrauchs erfolgt auch eine gerechte Aufteilung der Kosten. Somit zahlt jeder Nutzer nur das, was er tatsächlich verbraucht.
Fragen zu Abrechnung und Kosten
Die Berücksichtigung von Brennstoffkosten vor/nach dem Nutzerwechsel bedeutet keine Unwirksamkeit der Abrechnung gegenüber dem einziehenden/ausziehenden Nutzer. Zwar können hierbei gewisse Nachteile für den einziehenden/ausziehenden Nutzer entstehen, diese Nachteile sind jedoch vom Nutzer in Kauf zu nehmen. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, wenn die Kosten der während der gesamten Abrechnungsperiode bezogenen Brennstoffmengen zusammengerechnet werden und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer, die während der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben, gebildet wird.
Auf der Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode eine dem Nutzerwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen. Es würde für den Vermieter/Verwalter - auch im Verhältnis zu den übrigen Nutzparteien - zu völlig untragbaren Ergebnissen führen, wenn der Vermieter/Verwalter beim Einzug/Auszug eines jeden Nutzers nur für diesen - auf der Grundlage der tatsächlich bis zum Einzug bzw. Auszug anfallenden Kosten - abrechnen müsste.
In Ihrer Liegenschaft sind Heizkostenverteiler zu Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs installiert. Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um Messhilfsverfahren, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Dieser Verbrauch wird nicht wie bei Wärmezählern in einer physikalischen Einheit angezeigt, was aufgrund des Messprinzips, nach welchem Heizkostenverteiler arbeiten, nicht möglich ist. Alle Heizkostenverteiler machen von dem Zusammenhang zwischen Heizkörperwärmeleistung und Übertemperatur des Heizkörpers Gebrauch.
Die rechtliche Grundlage für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten bildet die Heizkostenverordnung (HKVO).
Die Wartungskosten sind in § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung folgendermaßen definiert: Zu den Kosten des Betriebes der zentralen Heizanlage einschließlich der Abgasanlage gehören... die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. In der Regel fallen diese Kosten aufgrund eines Wartungsvertrages für die Heizungsanlage an. Nicht umlagefähig sind Reparaturkosten und Verschleißteile, die u. U. in der Wartungsrechnung auch aufgeführt sind.
Die Heizkostenverteiler stellen ein sogenanntes Hilfsverfahren zur Aufteilung der von der Hausverwaltung angegebenen und für eine Abrechnungsperiode abzurechnenden Kosten dar. Dies bedeutet, dass die abgelesenen Werte an sich noch keine Aussage für die Höhe des Verbrauchs eines Nutzers zulassen. Erst die Gesamtheit der bei allen Nutzern ermittelten Ablesewerte ermöglicht die Aufteilung der Kosten im Verhältnis der abgelesenen Werte.
Es existieren bisher keine belastbaren Kriterien, die den „unzumutbar hohen Aufwand“ im Sinne der genannten Vorschrift belegen. Zudem liegt darüber noch keine einschlägige Rechtsprechung vor.
WICHTIG!
Den Nachweis für einen „unzumutbar hohen Aufwand“ muss der Gebäudeeigentümer führen!
Fragen zu Ecotrend und der monatlichen Verbrauchsinformation
Sie sehen hier Ihre monatlichen Verbrauchswerte für Heizenergie und Warmwasser. Die Angaben basieren auf den Messwerten der fernablesbaren Geräte. Bei der Heizenergie werden Ihnen die Verbräuche in der Maßeinheit HKV-Einheiten dargestellt. Beim Warmwasserverbrauch in der Maßeinheit m³. Beide Verbräuche weisen wir Ihnen zusätzlich in der Maßeinheit kWh aus. Das dient Ihnen zur besseren Vergleichbarkeit.
Aktuell wird der Durchschnittsverbrauch auf Basis eines Mittelwerts aller EcoTrend Nutzer ermittelt. So ermöglichen wir Ihnen bereits jetzt die Darstellung eines Referenzverbrauchs. Denn für die Darstellung des Verbrauchsvergleichs zu einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie wird zurzeit erst eine DIN-Norm unter Einbindung der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung entwickelt. Sobald diese verabschiedet wird, passen wir die Darstellung an. Dieses Vorgehen ist für uns und die gesamte Branche angesichts der unspezifischen gesetzlichen Vorgabe notwendig.
Für die Durchschnittswerte der Heizung werden alle gemessenen Verbräuche auf den Wert für 1m² heruntergerechnet. Dieser Wert wird dann mit den individuellen m² der Wohnung multipliziert.
Für den Durchschnittswert für Warmwasser werden alle gemessenen Verbräuche durch die Anzahl der Wohnungen dividiert und dann ein Richtwert für die einzelne Wohnung angezeigt. Bitte beachten Sie, dass hierbei Werte wie die Personenanzahl o.ä. nicht berücksichtigt werden.
Die Verbrauchswerte stehen in der App jeweils ab dem fünften Tag im Monat für den Vormonat bereit. Ein Beispiel: Die Verbrauchswerte für Januar stehen ab dem 5. Februar zur Verfügung.
Sollte es zu Fehlern bei der Übertragung einzelner fernablesbarer Messgeräte kommen, wird der monatliche Verbrauch auf Basis des historischen Geräteverbrauchs von uns geschätzt. Sollten mehrere Geräte die Messwerte aufgrund von technischen Störungen nicht übertragen, wird der Verbrauch auf Basis des historischen Nutzer-Verbrauchs geschätzt. Liegen nicht ausreichend historische Verbräuche vor, schätzen wir auf Basis des Liegenschafts-Durchschnitts. Die Schätzung der Verbrauchswerte dient als Verbrauchsindikation für unsere Nutzer.
Nein. Die dargestellten Kosten sind lediglich eine Kostenindikation. Die Werte orientieren sich an den Kosten der letzten Jahresabrechnung. Die tatsächlichen Kosten werden mit der nächsten Jahresabrechnung mitgeteilt.
Gemäß § 6a der Heizkostenverordnung (HKVO) ist Ihr Vermieter bzw. Ihr Verwalter verpflichtet, Ihnen monatlich eine Information über Ihren Wärme- und Warmwasserverbrauch bereit zu stellen. Ihr Vermieter bzw. Ihr Verwalter hat ista beauftragt, Ihnen die Verbrauchsinformation bereitzustellen.
Fragen zu Rauchwarnmeldern
Der Warnton kann, je nach Rauchmeldertyp, durch die Stummschalttaste abgeschaltet werden. Bitte vergewissern Sie sich zunächst unbedingt, ob es sich tatsächlich um einen Täuschungsalarm handelt. Der Rauchmelder fumonic 1 (mit einer 9V-Wechselbatterie), kann mittels Batterieentfernung ausgeschaltet werden. Bitte achten Sie, sofern Sie die Batterie entfernt haben, unbedingt darauf, den Rauchmelder anschließend wieder in Betrieb zu nehmen (Batterie wieder einsetzen!). Rauchwarnmelder wie der fumonic 3 oder der Ei6500-OMS haben festverbaute Batterien. Diese dürfen nicht gewaltsam aus den Rauchmeldern entfernt werden! Informieren Sie sich über die Details bitte in der Mieterbroschüre, die unsere ServicePartner bei der Montage Ihres jeweiligen Gerätes ausgehändigt haben. Alternativ hat Ihr Vermieter diese Ihnen beim Einzug bereitgestellt. Sollten Sie die Broschüre nicht haben, finden Sie den Download-Link zum fumonic 3 radio net hier und zum Ei6500-OMS hier. Falls Sie ein anderes Gerät haben, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline unter: 0201 50744497.
Sicherstellen, dass wirklich keine Brandquelle vorliegt. Signalton ausschalten, je nach Typ betätigen Sie die Stummschalttaste oder entfernen Sie die Batterie (Festverbaute Batterien dürfen nicht aus Rauchmeldern gewaltsam entfernt werden). Achten Sie unbedingt darauf, den Rauchmelder anschließend wieder in Betrieb zu nehmen! Machen Sie die Störquelle ausfindig und beseitigen Sie diese, testen Sie anschließend die Funktionstüchtigkeit des Rauchwarnmelders. Sollte keine Störquelle ausfindig gemacht werden können und der Melder wiederholt einen Fehlalarm auslösen, sollten die Geräte ausgetauscht werden.
Die häufigsten Störquellen beim Rauchmelder sind: Wasserdampf, scharfes Anbraten, aufgewirbelter Staub und große Temperaturschwankungen.
Ja, viele Rauchmelder haben eine optische Leuchtdiode, die Ihnen signalisiert, dass der noch funktionstüchtig ist. Je nach Gerät ist diese Funktionsanzeige nur bei einer funktionsrelevanten Störung sichtbar. Nähere Informationen finden Sie in der Mieterbroschüre zu Ihrem montierten Rauchwarnmelder. Sie haben diese nicht erhalten? Der Download-Link zum fumonic 3 radio net finden Sie hier und zum Ei6500-OMS hier. Falls Sie ein anderes Gerät haben, wenden Sie sich gerne an unsere Hotline unter: 0201 50744497.
Die Batterie muss gemäß Herstellerangaben gewechselt werden. Rauchmelder verfügen über eine „Batteriewechselanzeige“, die ein Schwächer werden der Batterie durch einen Signalton und gegebenenfalls durch eine Leuchtdiode anzeigen. Wir empfehlen die Verwendung eines Rauchmelders mit einer Zehnjahresbatterie.
Nein! Die Bedienungsanleitung des Rauchmelders gibt hierüber genauen Aufschluss. Von einem Anstrich ist abzusehen, da hier die Gefahr besteht, den Rauchmelder zu beschädigen.
Das kommt darauf an, welcher Typ Rauchwarnmelder bei Ihnen verbaut ist. Bei der Montage haben Sie eine Informationsbroschüre zu dem installierten Melder erhalten. Darin finden Sie sowohl den Gerätenamen als auch Hinweise zum richtigen Verhalten bei Renovierungen. Falls Sie die Broschüre nicht zur Hand haben, können Sie unten das PDF zum jeweiligen Gerät einfach herunterladen.
Ein wichtiger Hinweis: Im demontierten Zustand kann die Funktionsfähigkeit des Rauchwarnmelders nicht gewährleistet werden.
Bitte beachten Sie: Der Rauchwarnmelder fumonic 3 radio net hat eine Plombe, die bei einer unerlaubten Demontage zerstört wird. Dies zieht eine kostenpflichtige Überprüfung des Gerätes und des Montageortes durch unseren ServicePartner nach sich. Der Melder wird dabei ebenfalls mit einer neuen Plombe versehen. Bitte besprechen Sie jede Demontage von Geräten des Typs fumonic 3 radio net vorab mit Ihrem Vermieter.
Beim Rauchwarnmelder Ei6500-OMS verhält es sich folgendermaßen: Bei Renovierungen, die mit Staub und Schmutz verbunden sind, drehen Sie den Melder von der Montageplatte ab und lagern ihn für den Zeitraum der Renovierung staub- und schmutzfrei. Drehen Sie ihn unverzüglich nach Beendigung der Renovierung an derselben Position wie zuvor in die Montageplatte. Der Rauchwarnmelder wird aktiviert und blinkt in Ampelfarben. Halten Sie nun den Funktionstaster drei Sekunden lang gedrückt. Entfernen Sie sich dann innerhalb von zehn Sekunden mindestens einen Meter vom Melder. Dieser startet nun seine Initialisierung und blinkt dabei lila. Anschließend signalisiert mehrfaches grünes Blinken, dass die Installation abgeschlossen ist. Sehen Sie diese Signale nicht, informieren Sie bitte unverzüglich unsere Service-Hotline 0201 50744497. In diesem Montagevideo des Herstellers können Sie sich im Detail anschauen, wie Sie den Rauchwarnmelder Ei6500-OMS einfach und schnell installieren.
Informationen zu Demontagen und Prüfungen von Montagezuständen finden Sie in Ihrer Mieterbroschüre zum jeweiligen Gerät: Download-Link zum fumonic 3 radio net hier und zum Ei6500-OMS hier. Fragen beantwortet auch unsere Hotline unter: 0201 50744497.
Fragen zum Energieausweis
Wenn Sie einen Energieausweis haben, in dem nur der Energiekennwert für Heizung enthalten ist, müssen Sie für die Immobilienanzeige zum Kennwert für Heizung die Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²•a) für Warmwasser dazu addieren.
Somit können jetzt Gebäude mit zentraler Warmwasserbereitung und dezentraler Warmwasserbereitung direkt verglichen werden. Die Pflicht zur Anpassung des Kennwerts besteht nur für verbrauchsbasierte Energieausweise, die zwischen dem 01. Oktober 2007 und dem 30. April 2014 erstellt wurden und bei denen der Warmwasserverbrauch nicht beinhaltet ist. In neueren Energieausweisen ist der Warmwasseranteil direkt enthalten.
Ob der Warmwasseranteil in Ihrem Energieausweis enthalten ist, sehen Sie an einem kleinen Feld rechts unterhalb des farbigen "Bandtachos" auf Seite 3 des Energieausweises.