Diese Kosten für Rauchwarnmelder sind umlagefähig:

Die Ausstattung von Wohngebäuden mit Rauchwarnmeldern ist in Deutschland durch gesetzliche Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern geregelt. Doch Kauf oder Miete sowie die Wartung der Geräte bringen für Eigentümer und Vermieter Kosten mit sich. Hier erfahren Sie, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden können.

Installation im Gebäude: Nutzen und Vorgaben.

Rauchwarnmelder tragen dazu bei, das Risiko von tödlichen Rauchgasvergiftungen zu reduzieren und Leben sowie Eigentum zu schützen. Durch die schnelle Warnung vor Brandrauch helfen Rauchwarnmelder dabei, Leben zu retten, die Feuerwehr frühzeitig zu alarmieren und somit Brandschäden zu minimieren.

Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern ist in den einzelnen Bauordnungen der Bundesländer verankert. In allen Bundesländern müssen Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Räumen, die als Rettungswege dienen, installiert werden. In einigen Bundesländern müssen Rauchwarnmelder zudem in allen Aufenthaltsräumen montiert sein – also zum Beispiel auch in Wohnzimmern und Büros.

Diese optimale Ausstattung empfiehlt auch die Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN 14676-1. Verantwortlich für den Einbau ist immer der Eigentümer/Vermieter der Wohnung. Das gilt sowohl für den Fall der Eigennutzung durch den Eigentümer als auch im Falle der Vermietung.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern zählt gemäß § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB als Modernisierungsmaßnahme. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Mietsache und ist von den Mietern zu dulden (vgl. § 555d Abs. 1 BGB). Diese Duldungspflicht gilt auch dann, wenn der Mieter selbst schon Rauchmelder angebracht hat.

Übersicht zur Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern:

 

Kosten für den Kauf von Rauchwarnmeldern sind als Modernisierungsmaßnahme umlagefähig.

Für die erste Anschaffung von Rauchwarnmeldern kann der Vermieter gemäß § 559 Abs. 1 BGB die jährliche Miete um 8 % der für die maßgebliche Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Umlage im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. 

Beispielrechnung: Der Einkaufspreis von Rauchwarnmeldern für eine Wohnung liegt bei 180 €. Die monatliche Mieterhöhung liegt dann bei 1,20 € (180 € x 8 %/12 Monate).

Miete für Rauchwarnmelder ist nicht umlagefähig.

Lange Zeit gab es uneinheitliche Gerichtsurteile bezüglich der Umlage von Mietkosten für Rauchwarnmelder. Während das Landgericht Magdeburg 2011 die Möglichkeit der Umlage befürwortete, wurde diese vom Landgericht Hagen im Jahr 2016 verneint. Letzteres argumentierte, dass die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht unter die sonstigen Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung fallen.

Im Mai 2022 hat der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil (BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20) entschieden, dass die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlagefähig sind. Dies hat zur Folge, dass alle abweichenden Vereinbarungen als unzulässig und unwirksam anzusehen sind.

Einzige Ausnahme: Auf Wunsch sind Mietkosten der Rauchwarnmelder bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auf die einzelnen Eigentümer weiterhin umlagefähig. Eine Umlage auf vermietetes Wohnungseigentum ist hingegen nicht möglich.

Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern sind umlagefähig.

Gemäß DIN 14676 Nr. 6 sind Rauchwarnmelder einmal jährlich auf ihre Funktion zu prüfen. Dies beinhaltet folgende Prüfpunkte: 

  • Energieversorgung
  • Rauchsensorik
  • Warnsignal
  • Raucheintrittsöffnungen
  • Betriebsdauer
  • Demontage
  • Beschädigungen
  • Hindernisse im Umfeld

Die Funktionsprüfung kann durch eine Prüfung vor Ort stattfinden oder per Ferninspektion, wenn es sich um entsprechende Funk-Rauchwarnmelder handelt. 

Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder zählen im Sinne des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung zu den sonstigen Betriebskosten und können damit grundsätzlich umlagefähig sein. 

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom  5.10.2022 zum Az. VIII ZR 117/21 entschieden, dass Betriebskosten, die infolge einer Modernisierungsmaßnahme entstanden sind, auf die Mieter umgelegt werden dürfen, sofern diese im Mietvertrag benannt wurden, etwa als „Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen“. 

Daher empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Streitigkeiten eine möglichst eindeutige Bezeichnung in Mietverträgen unter „Sonstige Betriebskosten“ vorzunehmen. Die Umlage solcher Kosten erfolgt regelmäßig gemäß § 556a Abs. 1 S. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Man sieht einen ServicePartner der ista im dunkelblauen T-Shirt, der einen weißen Rauchwarnmelder anbringen will.
Der ista Rauchwarnmelder-Service

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