Rauchmelderpflicht in Deutschland: Diese Regeln gelten in den Bundesländern.
Rauchmelder retten Leben – besonders in der Nacht, wenn der Geruchssinn ruht und wir über unsere Sinne nicht schnell genug gewarnt werden. Aus diesem Grund gibt es in Deutschland eine Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern und zu ihrer Inspektion. Wo sie gilt und was sie beinhaltet, erfahren Sie im Folgenden.
Flächendeckende Pflicht beschlossen.
Die Rauchmelderpflicht ist für Deutschland flächendeckend durch gesetzliche Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern geregelt. Sie wurde bereits im Vorfeld seit Jahren von Feuerwehren und Brandschutzverbänden gefordert. Im Jahr 2003 hat Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland eine Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Neubauten eingeführt. Immer mehr Bundesländer schlossen sich an.
In Sachsen ist am 31.12.2023 die letzte Übergangsfrist für die Ausstattung von Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgelaufen. Seitdem besteht in ganz Deutschland die Rauchwarnmelderpflicht für Neu-, Um- und Bestandsbauten.
Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern.
Geregelt ist die Rauchwarnmelderpflicht in § 15 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO-BW). Seit 2013 gilt sie für Neubauten und Umbauten und seit 2015 auch für Bestandsbauten.
In Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, müssen Rauchmelder angebracht werden – das bedeutet unter anderem in Schlaf-, Kinder- oder Gästezimmern. Das gilt sowohl für Wohngebäude als auch für entsprechende Räume in anderen Gebäuden wie Hotels, Kliniken etc. Auch in Fluren und Treppenhäusern, die als Rettungswege ins Freie führen, müssen Rauchwarnmelder installiert sein.
Die LBO sieht vor, dass der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung dafür verantwortlich ist, dass der installierte Rauchmelder betriebsbereit ist, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 1
Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Artikel 46 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Seit 2013 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete am 31.12.2017.
Rauchwarnmelder müssen in Wohnungen beziehungsweise im Einfamilienhaus in den folgenden Räumen installiert werden: in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppenhäusern, die zu Aufenthaltsräumen führen. Der Eigentümer ist für die Ausstattung verantwortlich.
Die Bayerische Bauordnung sieht die unmittelbaren Besitzer in der Pflicht, die Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten – es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.1
Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Artikel 46 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Seit 2013 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete am 31.12.2017.
Rauchwarnmelder müssen in Wohnungen beziehungsweise im Einfamilienhaus in den folgenden Räumen installiert werden: in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppenhäusern, die zu Aufenthaltsräumen führen. Der Eigentümer ist für die Ausstattung verantwortlich.
Die Bayerische Bauordnung sieht die unmittelbaren Besitzer in der Pflicht, die Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten – es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.1
Die Ausstattungspflicht ist in § 48 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) geregelt. Seit 2016 gilt sie für Neubauten und Umbauten. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2020.
In Fluren, die als Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, und in allen Aufenthaltsräumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden; ausgenommen sind Küchen. Anders als in anderen Bundesländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohnzimmer Pflicht.
Für die Wartung beziehungsweise die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist der Eigentümer gemäß allgemeiner Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.1
Die Rauchmelderpflicht ist in § 48 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) festgelegt. Bereits seit 2010 gilt diese für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten, seit 2015 müssen auch Bestandsbauten ausgestattet sein.
Ausgestattet werden müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie dienen. Dafür ist der Eigentümer verantwortlich.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern (Mietern/Bewohnern), es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.1
In § 45 Hamburgische Bauordnung (HBauO) ist die Rauchwarnmelderpflicht geregelt. Seit 2010 besteht in Hamburg eine umfassende Rauchwarnmelderpflicht für alle Wohngebäude.
Ausgestattet werden müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Die Rauchmelderpflicht ist in § 14 Hessische Bauordnung (HBO) geregelt. Diese gilt seit 2014 für alle Wohngebäude. Seit 2020 gilt die erweiterte Ausstattungspflicht: Neu- und Umbauten müssen seitdem mit Rauchmeldern in Aufenthaltsräumen ausgestattet sein, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen. Das gilt für Wohngebäude, aber zum Beispiel auch für Krankenhäuser, Mitarbeiterunterkünfte, Pensionen etc.
Ausgestattet werden müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen. Seit der Neufassung der Hessischen Bauordnung müssen in Neu- und Umbauten alle Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, berücksichtigt werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig, was nach der HBO mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden kann.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern (Mietern/Bewohnern), es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.1
Geregelt ist die Rauchwarnmelderpflicht in § 48 der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung (LBauO M-V), diese gilt seit 2009 für alle Wohngebäude.
Ausgestattet werden müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen.
Die Rauchmelderpflicht ist in § 44 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) festgelegt. Sie gilt seit 2012 für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten. Die Frist für die Nachrüstung für Bestandsbauten ist im Dezember 2015 abgelaufen.
Ausgestattet werden müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen. Dafür verantwortlich ist der Eigentümer.
Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.1
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in § 47 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt, sie gilt seit Ende 2016 für alle Wohnungen und Wohnhäuser.
Ausgestattet werden müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen.
Für die Wartung der Rauchwarnmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.1
Die Rauchmelderpflicht ist in § 44 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) geregelt. Bereits seit Ende 2003 sind Rauchmelder in Neu- und Umbauten Pflicht. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Juli 2012.
Ausgestattet werden müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen.
Der Eigentümer ist gemäß allgemeiner Verkehrssicherungspflicht für die Betriebssicherheit der Melder verantwortlich. Es besteht die Möglichkeit, die Wartung auf die Wohnnutzer (Mieter) zu übertragen ‒ aber nur mit vertraglicher Vereinbarung.1
Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in § 46 der Landesbauordnung Saarland (LBO).
Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Wohnungen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete am 31.12.2016. Für Neu- und Umbauten besteht die Pflicht bereits seit Juni 2004. Der Eigentümer ist für die Ausstattung verantwortlich.
Für die Wartung der Rauchwarnmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.1
Die Rauchmelderpflicht wird gemäß § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung geregelt.
Sie gilt für alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie für Flure, die zu diesen Räumen führen. Diese Regelung gilt vor allem für Wohngebäude, aber auch für andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen können, wie zum Beispiel Hotels, Krankenhäuser und Kitas. Ruheräume für Bereitschaftspersonal – zum Beispiel in Feuerwachen oder Krankenhäusern – sind ausgenommen, da sie zum Ruhen in Bereitschaft dienen.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Allerdings überlagern das Mietrecht und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers/Vermieters diese Regelung aus der Bauordnung. (1)
Geregelt wird die Rauchmelderpflicht in § 47 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Seit 2015 gilt in Sachsen-Anhalt die Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen und Wohnhäuser.
Rauchmelder sind in allen Schlafräumen und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Fluchtwege dienen, vorgeschrieben. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten.
Der Eigentümer ist gemäß allgemeiner Verkehrssicherungspflicht für die Wartung beziehungsweise Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Melder verantwortlich.
Geregelt ist die Rauchwarnmelderpflicht in § 48 Absatz 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), seit 2011 gilt sie in allen Wohngebäuden.
Ausgestattet werden müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder obliegt gemäß allgemeiner Verkehrssicherungspflicht dem Eigentümer.
Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in § 48 der Thüringer Bauordnung (ThürBO).
Bereits seit 2008 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten. Die Frist für die Nachrüstung für Bestandbauten endete im Dezember 2018.
In Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppenräumen innerhalb von Wohnungen, die als Rettungswege gelten müssen Rauchwarnmelder angebracht werden.
Der Eigentümer muss gemäß allgemeiner Verkehrssicherungspflicht die Betriebsbereitschaft der Melder sicherstellen.
Wer für die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern verantwortlich ist
Die Landesbauordnungen (LBO) aller Bundesländer sind sich einig: Der Vermieter beziehungsweise Eigentümer ist für die fachgerechte Installation der Rauchmelder zuständig.
Die Verantwortung für die Wartung ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern ist der Vermieter/Eigentümer laut LBO für die Wartung zuständig, in anderen Ländern der Mieter/Bewohner.
1 Generell gilt jedoch: Wenn laut der jeweiligen LBO der Mieter beziehungsweise Bewohner zur Rauchmelderwartung verpflichtet ist, wird diese Regelung vom Mietrecht und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht überlagert. Der Vermieter/Eigentümer muss also auch immer und gegebenenfalls neben dem Mieter sicherstellen, dass eine regelmäßige Inspektion der Rauchwarnmelder durchgeführt wird.
Was bei Nichtbeachtung der Rauchwarnmelderpflicht droht
Die Rauchmelderpflicht ist eine in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelte gesetzliche Pflicht. Wer dieser Pflicht nicht innerhalb der angegebenen Frist nachkommt, riskiert Konsequenzen – zum Beispiel in Form von Ersatzansprüchen, Regressforderungen, Mietminderungen oder auch Bußgeldern (aktuell in Hessen) – abgesehen von möglichen strafrechtlichen Folgen. Achtung: Auch eine nicht vermietete Immobilie, zum Beispiel eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, unterliegt der Rauchmelderpflicht!
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So erfüllen Sie die Rauchmelderpflicht
Um den gesetzlichen Pflichten vollumfänglich gerecht zu werden, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: die Ermittlung des Bedarfs an Rauchwarnmeldern gemäß den auszustattenden Räumen, die Auswahl und Bestellung der Geräte, die fachgerechte Installation und die regelmäßige Wartung.
In diesen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden
In den folgenden Räumen müssen Rauchwarnmelder angebracht werden:
- Schlafzimmer
- Kinderzimmer
- Flure und Räume, die als Rettungswege dienen
In Berlin und Brandenburg sieht die Gesetzgebung ergänzend vor, dass Rauchmelder in allen Aufenthaltsräumen, also zum Beispiel auch in Wohnzimmern oder Büros, installiert werden. In Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen lautet die Regelung, dass Rauchwarnmelder in allen Räumen installiert werden müssen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen – das schließt zum Beispiel auch Gästezimmer mit ein.
Grundsätzlich empfiehlt die DIN 14676 eine optimale Ausstattung aller Räume (außer Küchen und Bäder) mit Rauchwarnmeldern, um den höchstmöglichen Schutz für Bewohner und Immobilien zu erzielen. Denn besonders im Wohnzimmer und im Büro sind potenzielle Gefahrenquellen wie Computer oder Fernseher vorhanden. Elektrizität ist mit einem Anteil von 30 Prozent die Brandursache Nummer 1 in Deutschland (Statista 2023: Verteilung der untersuchten Brände in Deutschland nach Ursache im Zeitraum zwischen 2002 und 2022). Ein weiterer Vorteil der optimalen Ausstattung: Eigentümer/Vermieter müssen nicht aktiv nachvollziehen, ob sich die Nutzung der Räume durch ihre Mieter ändert. So wird in einigen Bundesländern zum Beispiel ein Raum ausstattungspflichtig, wenn der Mieter/Bewohner ihn statt als Büro als Kinderzimmer nutzt.
Welche Rauchmelder Sie auswählen sollten
Welche Rauchwarnmelder Sie installieren, entscheidet maßgeblich darüber, wie viel Aufwand Sie später haben. Sparen Sie in jedem Fall nicht an der Technik: Es gibt zwar sehr günstige Rauchwarnmelder, aber die Qualität lässt oft zu wünschen übrig. Setzen Sie besser auf hochwertige Technik, die lange hält und Fehlalarmen vorbeugt. Zudem ermöglichen moderne Funkrauchmelder eine Wartung aus der Ferne – ohne Betreten der Wohnungen.
Geräte gemäß Rauchmelderpflicht installieren
Bringen Sie Rauchwarnmelder immer gemäß ihrer Bedienungsanleitung an. Da Brandrauch nach oben steigt, sollten die Melder oben an der Zimmerdecke installiert werden – am besten mittig beziehungsweise mindestens 50 cm entfernt von Wänden, Lampen, Balken oder Unterzügen. Auch bei Dachschrägen sollte sich der Melder in einer waagerechten Position befinden und nie in der Dachspitze, sondern wenigstens 30 bis 50 cm darunter angebracht sein. Die Nähe von Luftschächten, starker Zugluft, Dampf oder Staub beeinträchtigt die Rauchmelder ebenfalls. Sie sollten auch nicht von Schränken überdeckt oder mit Farbe überstrichen sein. Am besten lassen Sie die Rauchwarnmelder von Fachkräften installieren.
Rauchwarnmelder richtig warten
Damit Rauchmelder ihre Aufgabe erfüllen können, muss ihre Funktionstüchtigkeit in Form von regelmäßigen Wartungen sichergestellt werden. Die Prüfung der Rauchwarnmelder muss gemäß den Herstellerangaben erfolgen, mindestens jedoch alle zwölf Monate. Die genauen Vorschriften zur Wartung sind in der DIN 14676 geregelt. Eigentümer beziehungsweise Vermieter von Mehrfamilienhäusern und Wohneigentümergemeinschaften können für die Wartungstätigkeiten auch einen Dritten, zum Beispiel einen Dienstleister, beauftragen. So wird sichergestellt, dass die Rauchmelder richtig installiert und regelmäßig geprüft werden und die wiederkehrende Inspektion nach den entsprechenden Vorgaben protokolliert wird. Mit geringem Aufwand kann der Vermieter so sein Haftungsrisiko aus der Rauchmelderpflicht nachhaltig minimieren. Zu den Wartungsaufgaben gehören die folgenden Prüfungen:
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Funktion: Stellen Sie über die Prüftaste des Rauchmelders sicher, dass ein Signal ertönt.
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Gerät: Überprüfen Sie, ob die Raucheintrittsöffnungen frei von zum Beispiel Staub oder Abdeckungen sind, und halten Sie diese frei.
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Umgebung: Prüfen Sie, ob der Rauchmelder in einem Umkreis von mindestens einem halben Meter frei von Hindernissen, wie zum Beispiel Möbelstücken, ist.
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Räume: Sind alle notwendigen Räume ausgestattet?
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Haben Rauchmelder eine festeingebaute Batterie mit einer Haltbarkeit von zehn Jahren, ist in diesem Zeitraum kein Batteriewechsel nötig. Sollte dennoch eine Batterieschwäche signalisiert werden, muss das Gerät geprüft und gegebenenfalls getauscht werden.
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