EU-Gebäuderichtlinie (EPDB)
Die „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ oder kurz „EU-Gebäuderichtlinie“ zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und so einen Beitrag zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele zu leisten.
EU-Gebäuderichtlinie
Mehr als ein Drittel der Emissionen in der EU wird durch den Gebäudesektor verursacht, in Deutschland lag der Anteil im Jahr 2020 bei 16,2%. Der Hauptanteil des Energiebedarfs von Wohn- und Nichtwohngebäuden, rund 80,2%, entfällt auf das Heizen – weitere 17,8% werden für Warmwasser benötigt. Die CO2-Emissionen, die dadurch entstehen, werden unmittelbar dem Gebäudesektor zugeschrieben. Weitere Faktoren zählen oft als indirekte Emissionen und werden anderen Sektoren zugeordnet, z.B. werden „graue Emissionen“, die aus der Herstellung, Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen, der Industrie zugeordnet.
Die europäische Gebäuderichtlinie legt die Rahmenbedingungen fest, um die Energieeffizienz in diesem Sektor zu erhöhen und den CO2-Ausstoß zu verringern. Die Konkretisierung erfolgt jedoch auf nationaler Ebene durch die einzelnen Mitgliedsstaaten. In Deutschland erfolgt diese Umsetzung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Außerdem wird von jedem Mitgliedsstaat verlangt, dass er bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden festlegt: Hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand, mit dem der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ermöglicht wird. (Art. 2 a)
Artikel 1: Gegenstand
(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz.
(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
a) des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen;
b) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;
c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:
i) bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Gebäudekomponenten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,
ii) Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden und
iii) gebäudetechnischen Systemen, wenn diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;
d) nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude;
e) der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude oder Gebäudeteile;
f) regelmäßiger Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden und
g) unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.
(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Energieausweis online
Der Energieausweis dokumentiert den energetischen Zustand und die Energieeffizienz einer Immobilie. Die Kennwerte geben außerdem Hinweise, wo Sanierungen oder Modernisierungen sinnvoll sein könnten, um den Energieverbrauch zu senken.
Für fast jedes Gebäude besteht die Pflicht, ihn bei Vermietung oder Verkauf vorzulegen.