Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die Wohnflächenverordnung definiert, was eine Wohnfläche ist und regelt, wie diese korrekt berechnet wird. Sie ist seit dem 18. Januar 2004 in Kraft. Gesetzlich verpflichtend ist ihre Anwendung für öffentlich geförderten Wohnraum. Sie hat sich jedoch zur Methode erster Wahl für jegliche Form der Wohnflächenberechnung entwickelt. An ihr orientieren sich Gerichte regelmäßig im Streitfall, wenn es um frei finanzierten Wohnraum geht.

Wohnflächen richtig berechnen: Grundstein für die Miethöhe

Die richtige Angabe der Wohnfläche ist eine bedeutsame Grundlage für die gesamte Arbeit in der Wohnungswirtschaft. Sie ist ausschlaggebend für die Kaufpreisermittlung, für die Miethöhe oder auch für die Verteilung der Nebenkosten. Für die Mieter hat sie ebenfalls Auswirkungen, etwa im Hinblick auf die Höhe der Hausratversicherung.
 

Von der Grundfläche zur korrekten Wohnfläche

Damit die Wohnfläche ermittelt werden kann, muss zunächst geprüft werden, welche Räume zur sogenannten Grundfläche gehören und dann, zu welchem Anteil die jeweiligen Grundflächen zur Wohnfläche gezählt werden dürfen.

Wichtig ist: Die Wohnfläche umfasst nicht immer die tatsächlich vorhandene Fläche einer Wohnung oder eines Hauses. Nur bestimmte Räume werden laut Gesetzgebung zur Grundfläche gezählt, manche nur zu einem gewissen Prozentsatz.

Zur Grundfläche gehören:

  • Wohnzimmer
  • Schlafzimmer
  • Kinderzimmer
  • Esszimmer
  • Küchen
  • Bäder
  • Toiletten
  • Wintergärten und ähnliche Räume, die zu allen Seiten geschlossen sind
  • Balkone, Terrassen oder Dachterrassen
     

Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Kellerräume, Waschküchen, Trockenräume, Abstellkammern, Heizungsräume, Garagen oder Treppen.

Nicht alle genannten Flächen fließen in vollem Umfang in die Berechnung ein. So werden zum Beispiel die Flächen von Balkonen, Terrassen oder Dachterrassen und unbeheizbaren Wintergärten nur anteilig angerechnet. Für fast alles findet sich eine Regel: Schwimmbäder werden ebenfalls nur zu einem Teil angerechnet. Auch die Raumhöhe kann ein Kriterium sein. Dies kennt man zum Beispiel aus Dachgeschosswohnungen, bei denen Wohnflächen mit einer Raumhöhe unter einem Meter gar nicht gezählt und Flächen mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern zu 50 Prozent berücksichtigt werden. Gleiches gilt zum Beispiel für Bereiche unter Treppen. Nach der Wohnflächenverordnung dürfen nur Flächen mit einer Höhe von mindestens zwei Metern vollumfänglich zur Wohnfläche gezählt werden.


Gut zu Wissen

Die Flächen von Bade- oder Duschwannen, Konsolen, Einbaumöbeln, Leisten, Tür- oder Fensterverkleidungen oder fest verbauten Geräten wie Heizöfen fließen mit in die Wohnfläche ein.

Wohnflächenberechnung nach DIN 277 als Alternative

Während für öffentlich geförderten Wohnraum die Berechnung nach Wohnflächenverordnung Pflicht ist, gilt diese nicht zwingend für frei finanzierten Wohnraum. Deswegen gibt es hier auch die Möglichkeit, die Methode nach der sogenannten DIN-Norm 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ zur Berechnung zu nutzen. 

Als Grundlage wird auch bei der DIN-Norm die Brutto-Grundfläche herangezogen. Diese berechnet aus den Außenmaßen des Gebäudes die Quadratmeterzahl des Hauses oder der Wohnung. Davon werden in einem nächsten Schritt die sogenannten Konstruktionsflächen abgezogen. Das sind Flächen von Pfeilern, Schornsteinen und ähnlichem. Aus diesem bereinigten Wert ergibt sich die Netto-Grundfläche. Diese Fläche wird anschließend in Nutz-, Verkehrs- und Funktionsflächen eingeteilt. Als Wohnfläche nach DIN 277 gilt die Netto-Grundfläche abzüglich der Funktionsfläche(n).

Wesentlicher Unterschied zur Wohnflächenverordnung ist, dass bei dieser Berechnung Kellerräume, Dachböden, Loggien und Balkone zu 100 Prozent in die Berechnung mit aufgenommen werden, ebenso wie Flächen mit einer Raumhöhe unter einer Höhe von ein bis zwei Metern. Dabei wird am Ende regelmäßig eine (deutlich) größere Fläche ermittelt als bei der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung, was dazu führen kann, dass Kauf- und Mietpreise höher ausfallen.

Meistens wird die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung angewendet. Wird jedoch auf die Berechnung nach DIN 277 zurückgegriffen, einer entsprechenden wirksamen Vereinbarung bedarf, führt dies in der Regel zu einem höheren Miet- oder Kaufpreis. 

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Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)

Den vollständigen Gesetzestext der WoFLV können Sie → hier einsehen.

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