Mess- und Eichverordung (MessEV)

Die Mess- und Eichverordnung (bzw. offiziell „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung“) ist in ihrer jetzigen Form am 01.11.2021 in Kraft getreten.

Mit ihr werden in Verbindung mit dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt geregelt. Darüber hinaus regelt Sie die Verwendung und Eichung eben jener Messgeräte. Die Verordnung enthält zudem Vorgaben bezüglich der jeweils geltenden Eichfristen für die unterschiedlichen Messgeräte.

§ 1 der Verordnung legt fest, für welche Geräte die MessEV  Anwendung findet:

 

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte

(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

  1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
  2. Masse,
  3. Temperatur,
  4. Druck,
  5. Volumen,
  6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
  7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
  8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
  9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
    a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
    b) die Schüttdichte von Getreide,
    c) der Atemalkoholgehalt,
    d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
    e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
  10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
  11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
  12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
    a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
    b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
    c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
  13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
    a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
    b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    d)
    Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

§ 34 MessEV Eichfrist

Nach Absatz 1 der Regelung gilt bei Messgeräten regulär eine Eichfrist von zwei Jahren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Warm- und Kaltwasserzähler ebenso wie Wärmezähler fallen unter § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV  und haben dadurch gesonderte Eichfristen. Für die Länge der Eichfrist für diese Geräte ist Anlage 7 zur MessEV maßgeblich. In dieser Anlage 7, dort Ziffer 5.5.,  ist festgelegt, dass , Warmwasserzähler sowie Kaltwasserzähler und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen eine Eichfrist von 6 Jahren haben. Unter Ziffer 7.1 dieser Anlage ist definiert, dass Wärmezähler und Kältezähler ebenfalls eine Eichfrist von 6 Jahren haben.
 

§ 34 Eichfrist

(1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

  1. in Anlage 7 oder
  2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.


Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.

(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

Auszug aus Anlage 7

links rechts
Ordnungs-nummer Messgeräteart Eichfrist in Jahren
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser      
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5   6
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist 8
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern nicht befristet
7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)  
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 6

 

Den vollständigen Gesetzestext der Mess- und Eichverordnung finden Sie hier →