Die Mess- und Eichverordnung (bzw. offiziell „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung“) ist in ihrer jetzigen Form am 01.11.2021 in Kraft getreten.
Mit ihr werden in Verbindung mit dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt geregelt. Darüber hinaus regelt Sie die Verwendung und Eichung eben jener Messgeräte. Die Verordnung enthält zudem Vorgaben bezüglich der jeweils geltenden Eichfristen für die unterschiedlichen Messgeräte.
§ 1 der Verordnung legt fest, für welche Geräte die MessEV Anwendung findet:
(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:
Nach Absatz 1 der Regelung gilt bei Messgeräten regulär eine Eichfrist von zwei Jahren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Warm- und Kaltwasserzähler ebenso wie Wärmezähler fallen unter § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV und haben dadurch gesonderte Eichfristen. Für die Länge der Eichfrist für diese Geräte ist Anlage 7 zur MessEV maßgeblich. In dieser Anlage 7, dort Ziffer 5.5., ist festgelegt, dass , Warmwasserzähler sowie Kaltwasserzähler und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen eine Eichfrist von 6 Jahren haben. Unter Ziffer 7.1 dieser Anlage ist definiert, dass Wärmezähler und Kältezähler ebenfalls eine Eichfrist von 6 Jahren haben.
(1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.
(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
Ordnungs-nummer | Messgeräteart | Eichfrist in Jahren |
5.5 | Messgeräte für strömendes Wasser | |
5.5.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 | 6 |
5.5.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 | 6 |
5.5.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist | 8 |
5.5.4 | Kondensatwasserzähler | 8 |
5.5.5 | Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern | nicht befristet |
7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) | |
7.1 | Wärmezähler und Kältezähler | 6 |
Den vollständigen Gesetzestext der Mess- und Eichverordnung finden Sie hier →