Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Das Mess- und Eichgesetz regelt die Bereitstellung, Verwendung und Eichung von Messgeräten wie z. B. Wasser- und Wärmezählern und ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz, indem es die Bereitstellung richtiger Messungen und Messergebnisse gewährleistet.

Die dem Gesetz unterfallenden Messinstrumente oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, gelten als „Messgeräte“ nach dem MessEG und der hierzu erlassenen „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung“, kurz MessEV.

Das MessEG enthält verschiedene Vorgaben und Pflichten für den Umgang und die Verwendung von Messgeräten, unter anderem das sogenannte Anzeigen von Messgeräten, § 32 MessEG.

Welche Messgeräte müssen gemäß MessEG angezeigt werden?

Grundsätzlich müssen gemäß § 32 MessEG alle verwendeten neuen oder erneuerten Messgeräte im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV angezeigt, also gemeldet, werden. Die Anzeigepflicht gilt hingegen nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

Was umfasst die Meldung?

Es gibt zwei Arten der Meldung. Sobald ein Messgerät neu installiert oder getauscht wird, muss nach der Meldeart 1 gemäß § 32 Abs. 1 MessEG das Eichamt innerhalb von sechs Wochen nach der Montage darüber informiert werden. Anzugeben sind hierbei mindestens die eingesetzte Geräteart sowie Name und Anschrift des Messgeräte-Verwenders (Gebäudeeigentümers). Weitere Daten – derzeit Hersteller, Typ und das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts – müssen angegeben werden und zwar vom Verwender selber oder von einem Unternehmen, welches mit der Meldung beauftragt wurde bzw. das mit der Erfassung der Werte der Geräte beauftragt ist. Die Meldeart 2 nach § 32 Abs. 2 MessEG sieht für den Fall, dass mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet werden, vor, dass eine sogenannte Erstmeldung innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Geräteart erfolgt und die übrigen Daten nach Abs. 1 in Listenform für das Eichamt vorgehalten werden.

Wir von ista lesen die Messwerte unserer Kunden ab. Damit sind wir nach § 32 MessEGverpflichtet, der zuständigen Eichdirektion bzw. Eichaufsichtsbehörde die maßgeblichen Daten zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass wir alle eichpflichtigen Messgeräte (Wärme-, Kälte- und Wasserzähler), die ab dem 01.01.2015 bis heute installiert wurden, mit folgenden Daten melden müssen:

  • die Geräteart,
  • den Hersteller,
  • die Typbezeichnung,
  • das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
  • und die Anschrift des Verwenders.
Icon: In einem Kreis in der Farbe lime Grün befindet sich eine Glühbirne umrandet mit fünf senkrechten Strichen, die das Licht darstellen.

MID 2004/22/EG

Mit der Europäischen Messgeräte-Richtlinie (MID) 2004/22/EG, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen an verschiedene Messgerätearten harmonisiert. Die MID gilt unter anderem für Wasserzähler, Gaszähler, Wärmezähler. In der MID werden grundlegende Leistungsanforderungen an die Messgeräte gestellt, um den technischen Fortschritt nicht zu beeinträchtigen.

Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelungen bis zum Inverkehrbringen bzw. der ersten Inbetriebnahme der Messgeräte – die Mitgliedstaaten sind zur Überwachung der richtigen Anwendung verpflichtet. Anforderungen, die danach entstehen, wie beispielsweise Verkehrsfehlergrenzen und Eichgültigkeitsdauer, werden weiterhin national geregelt.

MessEG §31- §33

Den vollständigen Gesetzestext des Mess- und Eichgesetzes finden Sie hier →