Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Das Mess- und Eichgesetz regelt die Bereitstellung, Verwendung und Eichung von Messgeräten wie z. B. Wasser- und Wärmezählern und ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz, indem es die Bereitstellung richtiger Messungen und Messergebnisse gewährleistet.
Die dem Gesetz unterfallenden Messinstrumente oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, gelten als „Messgeräte“ nach dem MessEG und der hierzu erlassenen „Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung“, kurz MessEV.
Das MessEG enthält verschiedene Vorgaben und Pflichten für den Umgang und die Verwendung von Messgeräten, unter anderem das sogenannte Anzeigen von Messgeräten, § 32 MessEG.
Welche Messgeräte müssen gemäß MessEG angezeigt werden?
Grundsätzlich müssen gemäß § 32 MessEG alle verwendeten neuen oder erneuerten Messgeräte im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV angezeigt, also gemeldet, werden. Die Anzeigepflicht gilt hingegen nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.
Was umfasst die Meldung?
Es gibt zwei Arten der Meldung. Sobald ein Messgerät neu installiert oder getauscht wird, muss nach der Meldeart 1 gemäß § 32 Abs. 1 MessEG das Eichamt innerhalb von sechs Wochen nach der Montage darüber informiert werden. Anzugeben sind hierbei mindestens die eingesetzte Geräteart sowie Name und Anschrift des Messgeräte-Verwenders (Gebäudeeigentümers). Weitere Daten – derzeit Hersteller, Typ und das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts – müssen angegeben werden und zwar vom Verwender selber oder von einem Unternehmen, welches mit der Meldung beauftragt wurde bzw. das mit der Erfassung der Werte der Geräte beauftragt ist. Die Meldeart 2 nach § 32 Abs. 2 MessEG sieht für den Fall, dass mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet werden, vor, dass eine sogenannte Erstmeldung innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Geräteart erfolgt und die übrigen Daten nach Abs. 1 in Listenform für das Eichamt vorgehalten werden.
Wir von ista lesen die Messwerte unserer Kunden ab. Damit sind wir nach § 32 MessEGverpflichtet, der zuständigen Eichdirektion bzw. Eichaufsichtsbehörde die maßgeblichen Daten zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass wir alle eichpflichtigen Messgeräte (Wärme-, Kälte- und Wasserzähler), die ab dem 01.01.2015 bis heute installiert wurden, mit folgenden Daten melden müssen:
- die Geräteart,
- den Hersteller,
- die Typbezeichnung,
- das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
- und die Anschrift des Verwenders.
MID 2004/22/EG
Mit der Europäischen Messgeräte-Richtlinie (MID) 2004/22/EG, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen an verschiedene Messgerätearten harmonisiert. Die MID gilt unter anderem für Wasserzähler, Gaszähler, Wärmezähler. In der MID werden grundlegende Leistungsanforderungen an die Messgeräte gestellt, um den technischen Fortschritt nicht zu beeinträchtigen.
Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelungen bis zum Inverkehrbringen bzw. der ersten Inbetriebnahme der Messgeräte – die Mitgliedstaaten sind zur Überwachung der richtigen Anwendung verpflichtet. Anforderungen, die danach entstehen, wie beispielsweise Verkehrsfehlergrenzen und Eichgültigkeitsdauer, werden weiterhin national geregelt.
MessEG §31- §33
(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
- die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
- die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
- das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
- Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind
- die Geräteart,
- der Hersteller,
- die Typbezeichnung,
- das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
- die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.
(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
- die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und
- sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
- dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
- für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Den vollständigen Gesetzestext des Mess- und Eichgesetzes finden Sie hier →