Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Das CO2KostAufG gilt seit Januar 2023. Es regelt die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Ausgewiesen wird die Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung – und das ist bei ista einfach gratis.

Das Ziel und Prinzip des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Ziel: eine gerechte Verteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Erreicht werden soll das mit einem Stufenmodell. Das Prinzip dahinter: Je energieeffizienter ein Gebäude ist, desto weniger Kosten muss der Vermieter tragen. Die CO₂-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am 1. Januar 2023 oder später begonnen haben und muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen sein.
 

1. Das übernehmen wir für Sie

Die Aufteilung der CO₂-Kosten übernehmen wir für Sie gratis, einfach und rechtskonform.

Dies beinhaltet Folgendes:

  • Die Einordnung des Gebäudes/der Liegenschaft nach dem Stufenmodell
  • Die Aufteilung und Umlage der CO₂-Kosten
  • Die rechtssichere und nachvollziehbare Dokumentation der Berechnung in der Heizkostenabrechnung

 

2. Das benötigen wir von Ihnen

Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen folgende Informationen zu Ihrer Liegenschaft, die Sie uns direkt im Webportal oder per Kosten-Nutzer-Liste übermitteln können:

  1. Informationen zu Ihrem Gebäude, die Sie uns in maximal sechs kurzen Fragen übermitteln.
  2. Den heizwertbezogenen Emissionsfaktor, den CO₂-Ausstoß und die CO₂-Kosten aus Ihrer Versorger- bzw. Lieferantenrechnung. Diese finden Sie als zusätzliche Angaben in der Rechnung.
Zum Webportal

Nutzen Sie ein Datenaustausch-Verfahren?

Mit dem Datenaustauschformat Version 3.10 des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement e.V. (bved) können wir beginnend ab dem Abrechnungsstichtag 31. Dezember 2023 Ihre Datensätze mit den notwendigen Angaben für die CO₂-Kostenaufteilung verarbeiten. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Software- oder Systemanbieter die Version 3.10 bereits eingerichtet hat. Falls nicht, beauftragen Sie die entsprechende Aktualisierung. Als Übergangslösung können wir für die Abrechnung 2023 Ihr altes Datenformat verarbeiten – und Sie übermitteln uns die fehlenden CO₂-Daten einfach über unser Webportal.

Für Abrechnungsperioden ab 2024 entfällt die Möglichkeit der nachträglichen CO₂-Datenergänzung im Webportal leider. Die Übermittlung der Kosten- und Nutzerdaten im Datenaustausch können wir in Versionen kleiner 3.10 dann nicht mehr annehmen.

Details im Video erklärt

CO2KostAufG: Was gilt für wen?

Finden Sie es jetzt heraus mit dem Prüfschema für Vermieter und Verwalter.

Die Regeln des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Die CO₂-Kostenaufteilung ist für alle Wohngebäude verpflichtend, in denen fossile Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, genauer gesagt für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.

Berechnet wird die CO₂-Kostenaufteilung anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Sonderregelungen gelten, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes und/oder der Heizanlage verhindern. In Nichtwohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten hälftig.

Generell gilt: Kommen Sie als Vermieter den Anforderungen des CO2KostAufG nicht nach, haben Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent der anteiligen Heizkosten (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG).


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Ihre Eintrittskarte für die CO₂-Kostenaufteilung.

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So wird die Kostenaufteilung der CO₂-Bepreisung vorgenommen.

Die Kostenaufteilung der CO₂-Bepreisung richtet sich nach der Art der Immobilie.

Handelt es sich um ein Wohngebäude oder um ein gemischt genutztes Gebäude, erfolgt die Kostenaufteilung nach einem zehnstufigen Modell. Dieses Stufenmodell basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch. Bei einer sehr schlechten Energiebilanz (ab 52 kg CO₂-Ausstoß pro m2 im Jahr) tragen die Vermieter einen hohen Anteil an den CO₂-Kosten – bis zu 95 Prozent. Ist die Energiebilanz sehr gut (weniger als 12 kg CO₂ pro m2 im Jahr; Effizienzhausstandard EH 55), tragen die Mieter die CO₂-Kosten zu 100 Prozent.

Handelt es sich aber beispielsweise um eine Gewerbeimmobilie, werden die Kosten der CO₂-Bepreisung zu gleichen Anteilen auf Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Sonderregelungen beim CO2KostAufG

Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung

Fragen und Erklärungen zum CO₂-Preis

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