Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Das CO2KostAufG gilt seit Januar 2023. Es regelt die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Ausgewiesen wird die Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung – und das ist bei ista einfach gratis.
Das Ziel und Prinzip des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Ziel: eine gerechte Verteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Erreicht werden soll das mit einem Stufenmodell. Das Prinzip dahinter: Je energieeffizienter ein Gebäude ist, desto weniger Kosten muss der Vermieter tragen. Die CO₂-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am 1. Januar 2023 oder später begonnen haben und muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen sein.
1. Das übernehmen wir für Sie
Die Aufteilung der CO₂-Kosten übernehmen wir für Sie gratis, einfach und rechtskonform.
Dies beinhaltet Folgendes:
- Die Einordnung des Gebäudes/der Liegenschaft nach dem Stufenmodell
- Die Aufteilung und Umlage der CO₂-Kosten
- Die rechtssichere und nachvollziehbare Dokumentation der Berechnung in der Heizkostenabrechnung
2. Das benötigen wir von Ihnen
Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen folgende Informationen zu Ihrer Liegenschaft, die Sie uns direkt im Webportal oder per Kosten-Nutzer-Liste übermitteln können:
- Informationen zu Ihrem Gebäude, die Sie uns in maximal sechs kurzen Fragen übermitteln.
- Den heizwertbezogenen Emissionsfaktor, den CO₂-Ausstoß und die CO₂-Kosten aus Ihrer Versorger- bzw. Lieferantenrechnung. Diese finden Sie als zusätzliche Angaben in der Rechnung.
Nutzen Sie ein Datenaustausch-Verfahren?
Mit dem Datenaustauschformat Version 3.10 des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement e.V. (bved) können wir beginnend ab dem Abrechnungsstichtag 31. Dezember 2023 Ihre Datensätze mit den notwendigen Angaben für die CO₂-Kostenaufteilung verarbeiten. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Software- oder Systemanbieter die Version 3.10 bereits eingerichtet hat. Falls nicht, beauftragen Sie die entsprechende Aktualisierung. Als Übergangslösung können wir für die Abrechnung 2023 Ihr altes Datenformat verarbeiten – und Sie übermitteln uns die fehlenden CO₂-Daten einfach über unser Webportal.
Für Abrechnungsperioden ab 2024 entfällt die Möglichkeit der nachträglichen CO₂-Datenergänzung im Webportal leider. Die Übermittlung der Kosten- und Nutzerdaten im Datenaustausch können wir in Versionen kleiner 3.10 dann nicht mehr annehmen.
CO2KostAufG: Was gilt für wen?
Finden Sie es jetzt heraus mit dem Prüfschema für Vermieter und Verwalter.
Die Regeln des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes
Die CO₂-Kostenaufteilung ist für alle Wohngebäude verpflichtend, in denen fossile Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, genauer gesagt für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Berechnet wird die CO₂-Kostenaufteilung anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Sonderregelungen gelten, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes und/oder der Heizanlage verhindern. In Nichtwohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten hälftig.
Generell gilt: Kommen Sie als Vermieter den Anforderungen des CO2KostAufG nicht nach, haben Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent der anteiligen Heizkosten (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG).
Ihre Eintrittskarte für die CO₂-Kostenaufteilung.
Schauen Sie sich gerne unsere Webinaraufzeichnung an. Hier erfahren Sie alles Wissenswertes über das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.
So wird die Kostenaufteilung der CO₂-Bepreisung vorgenommen.
Die Kostenaufteilung der CO₂-Bepreisung richtet sich nach der Art der Immobilie.
Handelt es sich um ein Wohngebäude oder um ein gemischt genutztes Gebäude, erfolgt die Kostenaufteilung nach einem zehnstufigen Modell. Dieses Stufenmodell basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch. Bei einer sehr schlechten Energiebilanz (ab 52 kg CO₂-Ausstoß pro m2 im Jahr) tragen die Vermieter einen hohen Anteil an den CO₂-Kosten – bis zu 95 Prozent. Ist die Energiebilanz sehr gut (weniger als 12 kg CO₂ pro m2 im Jahr; Effizienzhausstandard EH 55), tragen die Mieter die CO₂-Kosten zu 100 Prozent.
Handelt es sich aber beispielsweise um eine Gewerbeimmobilie, werden die Kosten der CO₂-Bepreisung zu gleichen Anteilen auf Mieter und Vermieter aufgeteilt.
Kohlendioxidausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr in Kilogramm:
Sonderregelungen beim CO2KostAufG
Der prozentuale Anteil des Vermieters an den CO₂-Kosten wird um die Hälfte gekürzt, wenn: öffentlich-rechtliche Vorgaben
- eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes
oder
- eine wesentliche Verbesserung der Heizanlage des Gebäudes verhindern.
Der Mieter trägt 100 Prozent der Kosten, wenn: öffentlich-rechtliche Vorgaben
- eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes
und
- eine wesentliche Verbesserung der Heizanlage des Gebäudes verhindern.
Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorgaben sind Denkmalschutzvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang von Wärmelieferungen oder die Lage der Liegenschaft im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch.
Der Vermieter kann sich auf diese Ausnahmeregelungen jedoch nur berufen, wenn er dem Mieter die Minderungsgründe nachweist.
Bei Nichtwohngebäuden sieht der Gesetzgeber in § 8 CO2KostAufG eine 50/50-Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter vor. Ein Nichtwohngebäude dient mindestens zur Hälfte nicht dem Wohnen – bezogen auf die vermieteten Flächen. Bei exakt gleicher Wohn- und Gewerbefläche wird das Gebäude somit als Nichtwohngebäude eingestuft.
Das Gesetz regelt die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind WEG nicht von der CO₂-Kostenaufteilung betroffen, wenn alle Eigentümer ihre Wohnung selbst bewohnen. Bei vermieteten Wohnungen muss aufgeteilt werden. Daher wählen WEG bei uns, ob sie die CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung aufteilen, nicht aufteilen oder lediglich ausweisen möchten – ohne sie von den Gesamtkosten abzuziehen.
Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung
Die Angaben zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten finden Sie in der Rechnung Ihres Lieferanten über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme. Ihre Brennstoff- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, folgende Angaben in der Rechnung anzugeben:
1. die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
2. den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
3. den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
4. den Kohlendioxidkostenanteil
Die Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des neuen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes folgende ergänzende Angaben ausweisen:
- die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung
- den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten
- die Berechnungsgrundlage.
Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen die Daten zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten – egal, ob es sich bei Ihrer Immobilie um ein Wohngebäude oder eine Gewerbeimmobilie handelt. Die Angaben finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten.
Die Vorgaben sind Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Das bedeutet: Für den Abrechnungszeitraum 2023 benötigen wir die oben genannten Daten bis Ende 2023 von Ihnen. Wir arbeiten derzeit an Lösungen, damit Sie uns die Daten zum genannten Zeitraum übertragen können.
Auf Basis Ihrer Angaben zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten erstellen wir eine belastbare Heizkostenabrechnung. Das bedeutet: Die Rechnung entspricht den Anforderungen der kürzlich novellierten Heizkostenverordnung und den bislang bekannten Anforderungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.
Durch die Anforderungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes werden wir bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden folgende zusätzliche Leistungen bei der Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung übernehmen:
- Wir nehmen die Einstufung des Gebäudes und der Wohnung gemäß den Vorgaben des Kohlendioxidaufteilungsgesetzes vor.
- Wir bestimmen den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten. Dazu berechnen wir den im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten. Falls erforderlich, ziehen wir den auf den Vermieter entfallenden Anteil ab. Anschließend ermitteln wir die auf den oder die Mieter entfallenden Kohlendioxidkosten.
- Wir ergänzen die Heizkostenabrechnung und weisen die gesetzlich geforderten Angaben gemäß Kohlendioxidaufteilungsgesetz aus. Die geforderten Angaben sind:
a) die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung
b) der auf den Mieter entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten
c) die Berechnungsgrundlage.
Bei Gewerbeimmobilien werden wir die Heizkostenabrechnung gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ergänzen, indem wir die Kosten der CO₂-Bepreisung zu gleichen Anteilen für Mieter und Vermieter ausweisen.
Fragen und Erklärungen zum CO₂-Preis
Der CO₂-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid, bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO₂, die bei Verbrennung fossiler Energieträger (z. B. Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird.
Der CO₂-Preis ergibt sich aktuell durch einen vom Staat festgelegten Preispfad, der kontinuierlich ansteigt und ab 2026 marktwirtschaftlich festgelegt wird. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie das Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“). Die Einnahmen aus dem CO₂-Preis fließen in den staatlichen Energie- und Klimafonds und müssen nicht in den Gebäudebereich zurückfließen, sondern können auch für andere Zwecke genutzt werden.
Für die Jahre 2022 und 2023 galt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO₂. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Preis 45 Euro pro Tonne CO₂. 2025 soll der Preis dann auf 55 Euro statt wie bisher geplant 45 Euro steigen. Die Preisanpassung ist das Ergebnis aus dem Haushaltsfinanzierungsgesetzes, das Bundesrat und Bundestag am 15. Dezember 2023 beschlossen haben.
Nach 2025 erfolgt die Überführung in ein marktwirtschaftliches System mit Emissionszertifikaten. Während der Übergangsphase in 2026 werden die CO₂-Zertifikate in einer Preisspanne zwischen 55 und 65 Euro gehandelt. Ab 2027 soll die freie Preisbildung im Emissionshandel gelten.
Der CO₂-Preis wird auf fossile Energieträger fürs Heizen und im Verkehrsbereich erhoben. In einem ersten Schritt bezahlen Energieabnehmer den CO₂-Preis mit der Energierechnung. Diese reichen dann die Kosten an den Endverbraucher weiter. Die Aufteilung im Gebäude erfolgt zukünftig anhand des Stufenmodells über die Heizkostenabrechnung.
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