Ein Mann im hellen Hemd und dunkler Hose steht mit seinem Laptop in der Hand vor einem Gebäude. er steht angeleht an einen großen Pflanzkübel in dem Gras wächst, im Hintergrund erkennt man ein Fenster mit Jalousien.

Heizkostenverordnung – Erklärung und Übersicht.

Die Heizkostenverordnung (oder abgekürzt: HKVO) regelt die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten im Miet-/Nutzungsverhältnis sowie im Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Heizkostenverordnung trat bereits 1981 in Kraft und wurde seitdem überarbeitet, angepasst und erweitert.

Anwendung und Ausnahmen der Heizkostenverordnung. 

Die HKVO bildet die gesetzliche Grundlage zur Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten. Sie schreibt die verbrauchsabhängige Erfassung des Wärmeverbrauchs mit geeigneter Messtechnik und die anteilige Abrechnung der Kosten vor.  

Die Heizkostenverordnung kommt für Immobilien mit zentralen bzw. gemeinschaftlichen Heiz- und / oder Warmwasseranlagen zum Tragen. Also für Gebäude mit mindestens zwei Nutzern und einer gemeinsamen Heizanlage. Welche Energieform in der Anlage genutzt wird, ist dabei grundsätzlich nicht entscheidend. 

Zu den Ausnahmen der HKVO gehören Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wobei eine davon vom Vermieter selbst bewohnt wird. Zudem fallen Wohnungen aus dem Anwendungsbereich heraus, die über kein zentrales Heizungssystem verfügen, etwa eine Gasetagenheizung, oder in denen überwiegend energiesparende Techniken genutzt werden. Sofern Einfamilienhäuser vermietet und nur von einer Mietvertragspartei bewohnt werden, findet die Heizkostenverordnung keine Anwendung. 

Novellierungen der Heizkostenverordnung. 

Mit der Verabschiedung der neuen Energieeffizienzrichtlinien im Dezember 2018 hat die Europäische Union den Grundstein für eine noch transparentere Heizkostenabrechnung gelegt. Gemäß den Anforderungen der EED (Energy efficiency directive) werden Vermieter und Hausverwalter dazu verpflichtet, Bewohnern monatlich Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. 

 Die auch hinsichtlich dieser EED-Vorgaben novellierte Heizkostenverordnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten.

Seit 2024: Keine Ausnahme mehr für Wärmepumpen. 

Am 01.10.2024 traten erneut Änderungen an der HKVO in Kraft. Die umlagefähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage wurden erweitert, um nun auch den Strom einzubeziehen, der für die Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe benötigt wird. Damit entfällt auch die bisherige Ausnahmeregelung für Wärmepumpen in § 11 der Heizkostenverordnung.

Nunmehr sind die Vorschriften über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser in § 7 auch auf Gebäude anzuwenden, die überwiegend mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser aus Wärmepumpen versorgt werden. Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren.​ 

Umlagefähige Kosten § 7 Heizkostenverordnung:  

Verfügt ein Gebäude über eine zentrale Heizungsanlage, kann der Eigentümer folgende Kosten auf die Mieter umlegen: 

  • Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms
  • Lieferung und Verbrauch von Brennstoffen
  • Betriebsstrom
  • Bedienung, Überwachung und Wartung der Heizung
  • regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft 
  • Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
  • Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Anmietung oder Nutzung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  • Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Berechnung und Aufteilung 
  • die Kosten der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a. 

Was änderte  sich durch die Novellierung der Heizkostenverordnung 2021?   

Die Grundlage für eine monatliche Abrechnung bildet eine moderne Verbrauchsdatenerfassung per Fernauslesung. Daher müssen alle neu zu installierenden Ausstattungen fernauslesbar sein; bereits installierte, nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet werden. Fernablesbare Messtechnik, die ein Jahr vor oder nach Inkrafttreten der HKVO installiert wurde, muss voraussichtlich bis Dezember 2031 interoperabel und SMGW-kompatibel sein. 

Außerdem müssen Vermieter ihren Mietern seit dem 01.01.2022 monatliche Informationen zukommen lassen, wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden. 

Zudem müssen in der Heizkostenabrechnung künftig mehr Informationen und Übersichtselemente enthalten sein, wie insbesondere: 

  • Tatsächlicher Energiepreis 

  • Gesamtenergiekosten 

  • CO2-Emissionsdaten 

  • Eingesetzter Energiemix bei Wärmeliegenschaften und Mischanlagen

  • Klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr 

  • Klimabereinigter Vergleich mit derselben Nutzerkategorie 

Auf einem dunkelblauen Hintergrund ist in weiß und limettengrün ein gewundener Zeitstrahl abgebildet. Er bildet die Fristen und Pflichten der Heizkostenverordnung chronologisch ab:  Er startet am 1. Dezember 2021. Seit diesem Tag muss bei neuen Heizungen fernablesbare Messtechnik installiert werden.  Es folgt der 1.Januar 2022, ab sofort müssen monatliche Verbrauchsinformationen für Bewohner bereitgestellt werden, wenn die Messtechnik bereits fernablesbar ist.  Seit dem 1. Oktober 2024 sind die Stromkosten für Wärmerpumpen auf Mieter umlegbar. Bis zum 31. Dezember 2023 muss sämtliche Messtechnik fernablesbar sein. Als letztes Datum ist der 31. Dezember 2031 angegeben: Bis zu diesem Zeitpunkt muss sämtliche Messtechnik untereinander, herstellerunabhängig kompatibel und nutzbar sein.

Pflichten und Fristen der neuen HKVO.

Zum 1.12.2021 wurde die Heizkostenverordnung novelliert. Im Kern der Neuregelung stehen drei Änderungen: Erstens ist bis Ende 2026 ist die Umrüstung auf fernauslesbare Zähler Pflicht. Ist dies geschehen, sind Vermieter zweitens verpflichtet, ihre Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch zu informieren. Und drittens sollten die Zähler mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein und an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können.

Unsere Lösungen für die HKVO.

Sowohl unsere technischen Mess- und Erfassungsgeräte als auch unsere Auslese- und Abrechnungsservices entsprechen den Anforderungen der Heizkostenverordnung. Dies betrifft unsere Funkgeräte, unseren digitalen Abrechnungsservice und die monatliche Verbrauchsinformation EcoTrend.

Man sieht zwei Männer auf der Couch. Der eine hält ein Smartphone in der Hand auf der eine App angezeigt wird.

ista EcoTrend - die smarte Verbrauchsinformation.

Ihre Bewohner erhalten regelmäßige Informationen über ihren Wärme- und Warmwasserverbrauch. Mehrverbräuche und Einsparpotenziale werden so direkt sichtbar.

Ein Pärchen liegt auf dem Bett und schaut in einen Laptop.

Heizkostenabrechnung digital & verständlich.

Unser Service für die verbrauchsabhängige Abrechnung optimiert und beschleunigt den Prozess der Heizkostenabrechnung für Eigentümer und Verwalter und liefert Mietern eine leicht verständliche, faire und stichtagsgenaue Abrechnung.

ista Funksystem auf dunkelblauen Hintergrund.

Verbrauchsdaten einfach, sicher und komfortabel abrechnen.

Mit unserer Funk-Technologie bieten wir Ihnen höchsten Komfort und Flexibilität bei der verbrauchsgerechten Abrechnung von Wärme und Wasser. 

Vorherige Novellierungen der HKVO. 

Es gab bereits mehrfach Novellierungen der Heizkostenverordnung: 

  • 1981: Erlass der Heizkostenverordnung auf Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes‘ von 1976. 
  • 1984 Novellierung: Verordnung zur Änderung wohnungsbaurechtlicher Vorschriften. 
  • 1989 Novellierung: Verordnung zur Änderung energiesparrechtlicher Verordnungen. 
  • 2009 Novellierung: Die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge, darf nicht mehr rechnerisch ermittelt werden, sondern muss mittels Wärmezähler erfasst werden (seit Ende 2013, mit Ausnahmeregelungen). Zudem müssen Ableseergebnisse schneller übermittelt werden und das Verfahren zu Änderung der Verteilschlüssel wurde vereinfacht.  
  • 2021: Die neue Heizkostenverordnung bringt neue Aufgaben und Pflichten für Vermieter und Verwalter mit sich. 

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung)

links rechts
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;
  Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280


Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1984 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HeizkostenV Anhang EV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der EGRL 32/2006 (CELEX Nr: 306L0032) vgl. V v. 2.12.2008 I 2375 u. Bek. v. 5.10.2009 I 3250 EURL 2018/2002 (CELEX Nr: 32018L2002) vgl. V v. 24.11.2021 I 4964 Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX-Nr: 32015L1535) vgl. V v. 24.11.2021 I 4964 +++)
(+++ zur erstmaligen Anwendung ab 1.10.2024 vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 +++)