Die Betriebskostenverordnung (abgekürzt BetriebskostenVO oder BetrKV) ist eine gesetzliche Verordnung, die Regelungen dazu enthält, welche Kosten ein Vermieter auf den Mieter einer Immobilie umlegen darf. Sie ist am 01.01.2004 in Kraft getreten. Sie bestimmt also, welche Posten in einer Betriebskostenabrechnung aufgeführt sein dürfen.
Vermieter dürfen bestimmte Kosten auf ihre Mieter umlegen; im Wohnraummietrecht regelt dies insbesondere § 556 BGB. Die Abrechnung der Kosten ist nicht in der Betriebskostenverordnung selbst definiert, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wie auch das Mietverhältnis.
Damit die Kosten auf den Mieter umgelegt werden können, müssen sich beide Mietparteien darauf einigen – also muss dies im Mietvertrag vereinbart sein. Ebenso ist in BGB § 556 „Vereinbarung über Betriebskosten“ festgehalten, dass eine Vorauszahlung vereinbart werden kann und der Vermieter eine jährliche Abrechnung hierüber erstellen muss.
Für das Gewerbemietrecht gelten gesonderte Regeln; hier können weitergehende Kostenarten als umlegbar und zudem auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden.
Welche Kosten im Wohnraummietrecht umlagefähig sind und welche nicht, regelt die Betriebskostenverordnung. Diese Verordnung gilt für Mietverträge, die ab 2004 geschlossen wurden und für Abrechnungszeiträume ab 2004; bei älteren Verträgen können abweichende Vorgaben gültig sein.
Besitz und Instandhaltung einer Wohnung verursachen Kosten, die ein Vermieter auf seine Mieter umlegen kann, die sogenannten Betriebskosten. Sie sind Bestandteil der Nebenkosten, die durch die Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Die BetrKV regelt, welche Kosten als „Betriebskosten“ abgerechnet und damit, ob sie in die Abrechnung eingestellt werden dürfen.
Betriebskosten zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch das Eigentum an der Liegenschaft und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie laufend entstehen. Aufwendungen für Reparaturen und Verwaltung fallen in der Regel nicht in diese Kategorie.
Im ersten Paragraphen der „Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten“, wie die Betriebskostenverordnung offiziell bezeichnet wird, werden die Betriebskosten folgendermaßen definiert:
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
In Paragraph zwei der BetrkV folgt eine Aufstellung der unterschiedlichen Betriebskostenarten. Im Hinblick auf die sonstigen Betriebskosten, die unter § 2 Nr. 17 angeführt sind, gilt es zu beachten, dass diese konkret im Mietvertrag benannt sein müssen, damit sie umlagefähig sind.
§ 2 BetrkV listet 16 konkrete Arten von Ausgaben auf, die umgelegt werden können; daneben gibt es noch unter Ziffer 17 die „sonstigen Betriebskosten“:
Der Verordnungstext zu § 2 BetrkV lautet:
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 3.5.2012 I 958
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