En­er­gie­preis­brem­se

Die Gas-, Wärme,- und Strom­preis­brem­se gilt seit März – rück­wir­kend zum 1. Ja­nu­ar. Das müs­sen Sie jetzt wis­sen.

Die Bun­des­re­gie­rung hat Preis­brem­sen für Strom, Gas und Wärme be­schlos­sen. Damit sol­len Pri­vat­haus­hal­te und Un­ter­neh­men ent­las­tet wer­den. Grund hier­für sind die hohen En­er­gie­kos­ten. Die Preis­brem­sen sind seit März rück­wir­kend zum 1. Ja­nu­ar in Kraft und gel­ten für das Jahr 2023. Ge­setz­lich ge­re­gelt sind die Preis­brem­sen im Erdgas-​Wärme-​Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strom­preis­brem­se­ge­setz (StromPBG).

En­er­gie­preis­brem­sen in Zah­len

Pri­vat­haus­hal­te und Un­ter­neh­men er­hal­ten 80 Pro­zent Ihres jähr­li­chen Gas­ver­bauchs zu einem ge­de­ckel­ten Preis: 12 Cent pro Ki­lo­watt­stun­de Gas oder 9,5 Cent pro Ki­lo­watt­stun­de für Fern­wär­me. 80 Pro­zent des Strom­ver­brauchs wer­den bei einem Preis von 40 Cent pro Ki­lo­watt­stun­de ge­de­ckelt. Die 80 Pro­zent des Ver­brauchs ori­en­tie­ren sich am Vor­jah­res­ver­brauch. Die Kos­ten der En­er­gie­preis­brem­sen über­nimmt der Bund. 

Pflich­ten für Ver­sor­ger und Ver­mie­ter

En­er­gie­ver­sor­ger sind ver­pflich­tet die Ent­las­tungs­be­trä­ge an ihre Kun­den wei­ter­zu­ge­ben. Das ge­schieht mit der Ab­rech­nung oder den Voraus-​ oder Ab­schlags­zah­lun­gen. Ver­mie­ter müs­sen den Ent­las­tungs­be­trag an Ihre Mie­ter wei­ter­ge­ben – mit der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung. Dabei fal­len die Ent­las­tungs­be­trä­ge für den All­ge­mein­strom in der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung an und die Ent­las­tungs­bei­trä­ge für Gas, Wärme und Be­triebs­strom in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung.

 

Ihre ein­fa­che Lö­sung

Wir wei­sen für Ihre Mie­ter auf der Ein­zel­ab­rech­nung an­tei­lig alle Ent­las­tungs­be­trä­ge aus. Dazu be­nö­ti­gen wir von Ihnen nur die Ent­las­tungs­be­trä­ge, die Sie auf der Ab­rech­nung Ihres Ver­sor­gers fin­den. Diese In­for­ma­ti­o­nen tei­len Sie uns wie ge­wohnt ein­fach über das ista Web­por­tal oder in Pa­pier­form mit der Kosten-​ und Nut­zer­lis­te mit.

Ent­las­tun­gen für nicht lei­tungs­ge­bun­de­nen En­er­gie­trä­gern

Bund und Län­der haben sich auf eine Här­te­fall­re­ge­lung für Pri­vat­haus­hal­te ver­stän­digt. Damit sol­len auch Haus­hal­te ent­las­tet wer­den, die mit Heiz­öl, Flüs­sig­gas, Pel­lets, Holz­hack­schnit­zeln, Bri­ketts, Scheit­holz und Kohle be­zie­hungs­wei­se Koks hei­zen. Er­stat­tet wer­den nur die Mehr­kos­ten aus dem Jahr 2022, die über eine Ver­dop­pe­lung des Preis­ni­veaus aus dem Jahr 2021 hin­aus­ge­hen. Dazu haben Bund und Län­der für 2021 Re­fe­renz­prei­se für die ge­nann­ten En­er­gie­trä­ger er­mit­telt. Be­trof­fe­ne müs­sen einen An­trag stel­len und Rech­nun­gen aus dem Zeit­raum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 ein­rei­chen. Die ma­xi­ma­le Er­stat­tung be­trägt 2.000 Euro pro Haus­halt.

Ver­mie­ter sind ver­pflich­tet, die Ent­las­tungs­be­trä­ge für die je­weils lau­fen­de Ab­rech­nungs­pe­ri­ode in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung zu be­rück­sich­ti­gen. Nach Be­wil­li­gung der An­trä­ge kön­nen Sie uns die Ent­las­tungs­be­trä­ge ein­fach per Web­por­tal oder per Post mit der Kosten-​ und Nut­zer­lis­te recht­zei­tig mit­tei­len.

Sind Sie an­trags­be­rech­tigt? Das fin­den Sie jetzt mit dem Rech­ner der Ver­brau­cher­zen­tra­le her­aus. Wei­te­re In­for­ma­ti­o­nen zu den Här­te­fall­hil­fen fin­den Sie beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz.

Ihre Fra­gen zu En­er­gie­preis­brem­se

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