Wussten Sie schon? Der durchschnittliche Verbrauch von Wasser beträgt rund 122 Liter pro Person und pro Tag. Doch dieser kann je nach individuellem Verhalten variieren. Wie wird dann korrekt abgerechnet? Eine Wasserabrechnung nach Verbrauch ist in diesem Fall der optimale Weg – für eine faire Kostenverteilung auf Mieter- und Vermieterseite.
In der Nebenkostenabrechnung finden Sie häufig verschieden aufgeführte Beträge in Punkto Wasser: Die Kaltwasser- und die Warmwasserkosten. Hier existiert ein signifikanter Unterschied: Die Abrechnung des Warmwassers berücksichtigt die Kosten für die Erwärmung des Kaltwassers und spielen somit in der Heizkostenabrechnung eine wichtige Rolle. Das Kaltwasser bezeichnet den tatsächlichen Wasserverbrauch, beispielsweise durch Leitungswasser, Spülmaschine etc.
Neben den Kosten für den tatsächlichen Wasserverbrauch pro Mieteinheit werden in der Wasserabrechnung folgende Posten berücksichtigt:
Die sogenannte „Abwassergebühr“ kann ebenso darin enthalten sein und umfasst unter anderem die Kosten für das Abwasser und die Entwässerung des Grundstücks.
Mittels sogenannten Kaltwasserzählern erfolgt die Erfassung und somit Abrechnung des Kaltwassers. Diese werden bis zu einer Wassertemperatur von 40°C verwendet. Für jeden Bedarf führen wir das passende System:
Individuell an die Gegebenheiten angepasst wird die Verbrauchsabrechnung von uns erstellt – verbrauchsabhängig und natürlich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
Die Aufbereitung von Warmwasser spielt insbesondere bei den Heizkosten eine Rolle. Um die exakte Abrechnung dieser Warmwasserkosten genau zu berücksichtigen, verbessern wir stetig unsere Wärmezähler – für mehr Transparenz bei den Heizkosten und eine exakte Kostenkontrolle.
In der Vergangenheit wurde gemäß Heizkostenverordnung (HKVO) aus dem Jahr 1989 ein Prozentsatz von 18 Prozent vom gesamten Brennstoffverbrauch für den Verbrauch von Warmwasser-Versorgungsanlagen pauschal berechnet. Ungenaue Messwerte ließen keine exakte Berechnung zu. Seit 2014 ist der Einsatz von sogenannten Wärmemengenzählern gesetzlich vorgeschrieben, um den Anteil des Brennstoffes, der für die Warmwasserbereitung benötigt wird, zu bemessen. Alternativ kann dieser Wert auch anhand eines zentralen Warmwasserzählers ermittelt werden.
Ja, die Heizkostenabrechnung muss vom Vermieter schriftlich angefertigt werden und muss mehrere Bestandteile umfassen:
Wichtig: Gemäß der Heizkostenverordnung vom 01.01.2009 müssen die Kosten für Wärme bzw. für die Warmwasseraufbereitung in Grund- und Verbrauchskosten aufgeteilt werden. Letztere werden anhand der Heizkostenverteiler oder Wärmezähler ermittelt.