Heizkostenabrechnung 2023: Das müssen Sie jetzt wissen.

Bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023 müssen Vermieter und Verwalter einige Neuheiten berücksichtigen: Die Heizkostenabrechnung muss nach Vorgabe des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergänzt werden. Zugleich muss die Heizkostenabrechnung weitere neue Abrechnungsinformationen enthalten.

Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt, was es konkret zu beachten gilt – und stellen Ihnen die einfachen Lösungen von ista vor.

CO2-Kostenaufteilung

Energiepreisbremsen

Änderungen in der Heizkostenverordnung

CO2-Kostenaufteilung.

Die Kosten der CO2-Bepreisung wurden bisher komplett von den Mietern getragen. Mit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ändert sich das: Die CO2-Kosten sollen gerecht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Grundlage dazu ist ein Stufenmodell auf Basis des Energieverbrauchs eines Gebäudes. Die CO2-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 und muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen sein.

ista Lösung für das CO2KostAufG.

Für Kunden die ihre Heizkostenabrechnung bei uns erstellen lassen übernehmen wir die Aufteilung der CO2-Kosten gratis, einfach und rechtskonform. Sie erhalten von uns:

  • Die Einordnung des Gebäudes/der Liegenschaft nach dem Stufenmodell
  • Die Aufteilung und Umlage der CO2-Kosten
  • Die rechtssichere und nachvollziehbare Dokumentation der Berechnung in der Heizkostenabrechnung

Wir benötigen lediglich die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten – sowie den heizwertbezogenen Emissionsfaktor Ihrer Liegenschaft. Diese finden Sie in der Versorger- bzw. Lieferantenrechnung.

Energiepreisbremsen – das sind die Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung.

Die Bundesregierung hat Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme aufgrund der gestiegenen Energiekosten beschlossen. Dadurch sollen Privathaushalte und Unternehmen entlastet werden. Die Preisbremsen wurden im März eingeführt und gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie sollen dafür sorgen, dass Energieversorger Entlastungsbeträge an ihre Kunden weitergeben.

Energiepreisbremsen in Zahlen.

Privathaushalte und Unternehmen erhalten 80 Prozent Ihres jährlichen Gasverbrauchs zu einem gedeckelten Preis: 12 Cent pro Kilowattstunde Gas oder 9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme. 80 Prozent des Stromverbrauchs werden bei einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die 80 Prozent des Verbrauchs orientieren sich am Vorjahresverbrauch. Die Kosten der Energiepreisbremsen übernimmt der Bund. 

Energieversorger müssen Entlastungsbeträge weitergeben.

Eine der wichtigsten Auswirkungen der Preisbremsen ist, dass Energieversorger verpflichtet sind, die Entlastungsbeträge an ihre Kunden weiterzugeben und in der Jahresabrechnung auszuweisen. Dadurch sollen die Kosten für Heizenergie gesenkt und Mieter finanziell entlastet werden.

Vermieter müssen den Entlastungsbetrag weitergeben.

Aber nicht nur die Energieversorger sind in der Pflicht, sondern auch Vermieter haben eine Verantwortung gegenüber ihren Mietern. Sie müssen den erhaltenen Entlastungsbetrag ebenfalls weitergeben – und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. Das bedeutet, dass Mieter Geld erstattet bekommen und somit von den Preisbremsen profitieren.

Ihre einfache Lösung von ista.

Wir weisen für Ihre Mieter auf der Einzelabrechnung anteilig alle Entlastungsbeträge aus. Dazu benötigen wir von Ihnen nur die Entlastungsbeträge, die Sie auf der Abrechnung Ihres Versorgers finden. Diese Informationen teilen Sie uns wie gewohnt einfach über das ista Webportal oder in Papierform mit der Kosten- und Nutzerliste mit.

Abschlagzahlungen vom Bund.

Eine weitere Maßnahme, die sich noch auf die Erstellung Heizkostenabrechnung auswirken kann, ist die Übernahme der Abschlagzahlungen für den Monat Dezember 2022 durch den Bund. Diese Zahlungen werden von den Versorgern direkt angemeldet und sollen dafür sorgen, dass Mieter finanziell entlastet werden. Diese Maßnahme wirkt sich nur auf Abrechnungen aus, die den Erfassungszeitraum Dezember 2022 beinhalten - alle nachfolgenden Abrechnungen müssen diese nicht mehr Berücksichtigen.

Änderungen in der Heizkostenverordnung: Erforderliche Angaben in der Abrechnung.

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