Der Energieausweis ist seit 2007 Pflicht, wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen. Erfahren Sie hier, für welche Gebäude diese Pflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt und was auf Sie zukommt, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.
Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet, müssen die Interessenten unaufgefordert über den energetischen Zustand des Gebäudes informiert werden. Auch bei Neubauten ist ein Energieausweis Pflicht. Er ergänzt die Unterlagen des Bauantrags. Einen Anspruch für langjährige Mieter, dass durch den Vermieter ein Energieausweis ausgestellt wird, gibt es nicht.
Gesetzliche Grundlage für den Energieausweis bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Mit Ablauf der Übergangsfrist bis zum 01. Mai 2021 müssen nun alle neu zu erstellenden Energieausweise den Vorgaben des GEG entsprechen.
- höhere Sorgfaltspflicht bei der Erstellung von Energieausweisen
- erhöhte Qualität bei Modernisierungsempfehlungen
- Kennwertklassifizierung nach Primärenergiekennwert
- Ausweispflicht von Treibhausgasemissionen
- Verpflichtung von Immobilienmaklern, einen Energieausweis vorzulegen
Verstöße gegen das GEG werden mit folgenden Ordnungswidrigkeiten geahndet:
Vergehen | Betroffene | Bußgeld |
Falsche Daten für Energieausweise bereitstellen. | Eigentümer | bis 10.000 € |
Den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht vorlegen. | Eigentümer | bis 10.000 € |
Energiekennwerte in Anzeigen in kommerziellen Medien nicht angeben. | Eigentümer | bis 10.000 € |
Unberechtigterweise einen Energieausweis ausstellen | Aussteller | bis 10.000 € |
Eine Kopie des Energieausweises und der verwendeten Daten nicht der Behörde zur Kontrolle zusenden. | Aussteller | bis 5.000 € |
Alle Bußgeldvorschriften sind im GEG § 108 festgelegt.
Diese Angaben aus dem Energieausweis sind für die Immobilienanzeige für Wohngebäude zwingend notwendig:
Für alle Nichtwohngebäude ist darüber hinaus der Endenergiekennwert (in kWh/m²a) getrennt nach Heizung und Strom darzustellen.
Bei der Besichtigung von Immobilien muss dem potenziellen Mieter oder Käufer der Energieausweis vorgelegt werden, damit dieser ihn rechtzeitig vor Vertragsabschluss in Kenntnis nehmen kann. In diesem müssen auch mögliche Modernisierungsempfehlungen enthalten sein. Sollte keine Besichtigung vereinbart werden, muss der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorgelegt werden. Keinen Anspruch auf einen Energieausweis haben Mieter mit bestehenden Mietverträgen.
Behördlich genutzte Gebäude ab 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr sind verpflichtet den Energieausweis öffentlich auszuhängen. Dies gilt auch für nichtbehördlich genutzte Gebäude, wenn auf einer Nutzfläche von mehr als 500 m² starker Publikumsverkehr stattfindet (wie z. B. in Hotels, Kaufhäusern, Restaurants oder Banken) und ein Energieausweis vorliegt.
Da das GEG nur für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind keine Energieausweise notwendig, wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räume verkauft und vermietet werden (z.B. Tiefgaragenplätze, Lagerräume). Des Weiteren sind folgende Gebäude von der Ausweispflicht befreit:
Die Kosten für den Energieausweis hängen davon ab, ob es sich um einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis handelt und auch ob der Ausweis für ein Wohn- oder Nichtwohngebäude erstellt wird. Gerne beraten wir Sie auch zu weiteren Faktoren, die für die Kosten relevant sind und finden mit Ihnen gemeinsam eine passende Lösung.
Informieren Sie sich auf dieser Seite über die Unterschiede zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis, die Verbrauchsausweis Pflicht, die Kosten und wie Sie Ihren Energieverbrauchsausweis ganz bequem online beantragen können!
Alle Informationen zum Bedarfsausweis, Pflichten und Unterschiede zum Verbrauchsausweis.
Ein gültiger Energieausweis informiert potenzielle Käufer oder Mieter über die Energieeffizienz der Immobilie. Zudem kann er eine wichtige Grundlage zur energetischen Sanierung eines Gebäudes bilden...