Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 09/2023)

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden AGB beziehen sich auf alle angebotenen Lieferungen und Leistungen der ista swiss ag (nachfolgend „ista“) an ihre Kunden.

1.2. ista behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Form z.B. per E-Mail oder Briefpost kommuniziert. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht, gelten die neuen AGB als angenommen. Die jeweils verbindliche Fassung der AGB ist auf der Webseite unter www.ista.com/ch/agb/ zugänglich gemacht und tritt mit ihrer Aufschaltung in Kraft.

1.3. Die von ista zur Vertragserfüllung benötigten Informationen und Daten werden vom Kunden rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt. Der Kunde orientiert die ista rechtzeitig und vollständig von sich aus über Änderungen dieser Informationen.

2. Angebote und Bestellungen

2.1. Angebote haben eine Gültigkeit von 90 Tagen.

Für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung der ista massgebend. Diese ist verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Tagen widerspricht.

Bei einem Rücktritt von einem bestätigten Auftrag werden dem Kunden 20% der Auftragssumme als Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt.

2.2 Abrufbestellungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen werden. Ohne anderslautende Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist wird die Bestellung automatisch ausgeliefert bzw. ausgeführt und verrechnet.

3. Vertragsdauer und Kündigung

3.1. Die Mindestvertragsdauer der mit dem Kunden geschlossenen Auslese- und Abrechnungsverträge wird in den jeweiligen Verträgen inkl. Anlagen individuell vereinbart. Jeder Vertrag kann zum Ende der vereinbarten Mindestvertragsdauer bzw. zum Ablauf des nachfolgend beschriebenen Verlängerungszeitraums mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr.

3.2. Bei Mietverträgen gilt bezüglich Mietdauer und Mietende der mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag.

3.3. Bei einer seitens des Kunden gewünschten vorzeitigen Auflösung eines Garantiewartungsvertrages kann die ista ihre Leistungen einstellen. Die bis zum Ende der regulären Laufzeit geschuldeten Gebühren sind dennoch geschuldet und können von der ista sofort in Rechnung gestellt werden. Die von ihr dabei eingesparten Verwendungen werden in Abzug gebracht.

4. Kosten

4.1. Die Kosten für Auslese / Ablese, Abrechnung und Garantiewartung sowie für die Mietzinsen ergeben sich aus dem jeweils mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Steuern und allfälligen Abgaben.

4.2. ista behält sich das Recht vor, die Kosten an die Teuerung anzupassen. Dies gilt auch für bestehende Ablese- und Abrechnungsverträge.

5. Rechnungsstellung

5.1. Die Mietzinsen sowie die Kosten für die Garantiewartung werden jährlich im Voraus erhoben.

5.2. Im Rahmen der Auslese- und Abrechnungsverträge kann ista eine Teilrechnung, für die zur Ermittlung der Verbrauchswerte notwendigen Arbeiten zustellen. Die Teilrechnung wird nach erfolgter Ablesung versandt. Die Schlussrechnung für das Auslesen und Abrechnen wird dem Kunden zusammen mit der Heiz- und Nebenkostenabrechnung gestellt.

6. Zahlungsbedingungen, Verrechnung und Abtretung von Forderungen

6.1. Rechnungen sind ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist ista berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe (Art. 104 OR) in Rechnung zu stellen.

6.2. Kundenzahlungen werden mit der jeweils ältesten offenen Forderung der ista gegenüber dem Kunden verrechnet. Forderungen gegenüber der ista können nur verrechnet werden, wenn die Gegenforderung des Kunden gegenüber der ista rechtskräftig festgestellt oder seitens der ista unbestritten ist.

6.3. Die Abtretung von Forderungen ohne die schriftliche Zustimmung der ista ist ausgeschlossen.

7. Liefertermine

Auf mögliche Verzögerungen bei den vertraglich vereinbarten Lieferterminen wird frühzeitig hingewiesen. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadenersatz.

8. Montage und Inbetriebnahme

8.1. Die Inbetriebnahme von elektronischen Messgeräten erfolgt ausschliesslich durch ista oder durch von der ista autorisierte Dritte.

8.2. Soweit Montage oder Geräteaustausch einen Eingriff in das Rohrleitungsnetz erfordern, muss der Kunde diesen Eingriff auf eigene Kosten bei einem Fachhandwerker rechtzeitig in Auftrag geben.

8.3. Bei der Montage von Heizkostenverteilern ist es für eine einwandfreie und manipulationssichere Funktionsweise der Geräte in der Regel notwendig, deren Rückenseite mittels Schweissbolzen am Heizkörper zu befestigen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Befestigungsart einverstanden und damit, dass ista bei einem Gerätewechsel bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses diese Befestigungen und etwaige Lackschäden nicht entfernt.

8.4. Die Montagetermine werden dem Kunden mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt. Für den Fall, dass die Leistung auch anlässlich eines zweiten Termins nicht erbracht werden kann, wird der Kunde schriftlich informiert. Die erneute Terminierung des Montageauftrags wird dem Kunden gemäss der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

9. Abrechnung

9.1. Grundlage für die Abrechnung im Rahmen der Abrechnungsverträge bilden das Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung VHKA des Bundesamtes für Energie sowie das Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung VWKA des Schweizerischen Verbands für Wärme- und Wasserkostenabrechnung (bzw. für Neubauten ab 2017 die VEWA des Bundesamtes für Energie).

9.2. Spätestens 14 Tage vor dem Ablesetermin wird der Kunde durch die ista informiert. Der Kunde ist dafür besorgt, dass die ista ungehinderten Zugang zu allen Ablesestellen hat. Ist der Zutritt zu einer Ablesestelle nicht möglich, wird nach erneuter, schriftlicher Ankündigung ein zweiter Ableseversuch unternommen. Ist auch diese Ablesung nicht möglich oder ist ein Gerät defekt, wird ista eine Schätzung vornehmen.

9.3. Besteht eine Notwendigkeit für Ersatz, Reparatur oder Nachrüstung sonstiger Messgeräte, informiert ista den Kunden entsprechend. Die erforderlichen Massnahmen werden dem Kunden vorab durch die ista offeriert und separat in Rechnung gestellt.

10. Reklamationen und Mängelrügen

10.1. Mängel an Geräten oder Arbeiten sind innert 14 Tagen ab Lieferung bzw. Ausführung schriftlich geltend zu machen, andernfalls die Geräte bzw. Arbeiten als einwandfrei und genehmigt gelten.

10.2. (Teil-) Rechnungen sind nach Erhalt zu prüfen. Unstimmigkeiten sind spätestens innert 14 Tagen schriftlich geltend zu machen, andernfalls gelten die (Teil-) Rechnungen durch den Kunden als genehmigt.

10.3. Bei Mietverträgen im Besonderen gelten die Bestimmungen in den jeweiligen Verträgen.

11. Kosten und Risiken beim Distanzkauf

11.1. Der Versand (bei Lieferung ohne Montage durch die ista) erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über. Falls eine Lieferung mit Montage vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrenübergang nach ordnungsgemässer Ausführung derselben und deren Übergabe. Die Wahl des Transportunternehmens und -weges erfolgt durch ista. Die Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

11.2. Beim Distanzkauf übernimmt die ista keine Haftung für Transportschäden. Reklamationen aufgrund von Schäden durch das Transportunternehmen müssen direkt bei diesem geltend gemacht werden.

12. Gewährleistung auf verkaufte Geräte

12.1. ista leistet für gelieferte Geräte eine 2-jährige Gewährleistung ab Montage der Geräte bzw. beim Distanzkauf ab Versand der Geräte. Erweist sich ein Gerät als mangelhaft, ist der ista die Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben (bspw. Geräteaustausch, Reparatur usw.). Weitergehende Ansprüche aufgrund von mangelhaften Geräten, insbesondere auf Schadenersatz oder auf Auflösung des Vertrages, sind ausgeschlossen.

Für Ersatzteile gilt die Gewährleistungsfrist der Hauptlieferung.

13 Haftung

13.1. Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.

13.2 Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe des Fakturabetrages begrenzt.

13.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.

13.4. Die Haftung erlischt in jedem Fall, wenn ohne schriftliche Zustimmung der ista durch den Kunden oder einen Dritten Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten / vermieteten Geräten oder Installationen vorgenommen wurden.

14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ista. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

15. Datenschutz

ista verarbeitet personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden, Partnern oder Lieferanten erhält. Eine Übersicht über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch ista stehen auf der Webseite unter www.ista.com/ch/datenschutz/, insbesondere im Abschnitt "Datenbearbeitung im Rahmen der Geschäftsabwicklung", jeweils in der gültigen Fassung zur Verfügung.

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der ista untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz der ista. Zwingende Gerichtstände bleiben vorbehalten.

Oftringen, 1. September 2023