Die neue Energieeffizienzrichtlinie
Die neue EU-Richtlinie zur Energieeffizienz regelt unter anderem die Informationspflicht von Verbrauchsdaten gegenüber den Nutzern. Auch Neuerungen zu den Fernablesungsanforderungen sowie zur Einzelverbrauchserfassung sind in der Richtlinie enthalten.
Anforderungen aufgrund der neuen Energieeffizienzrichtlinie (EED)
Die Richtlinie (EU) 2018/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz regelt unter anderem die Informationspflicht von Verbrauchsdaten gegenüber den Nutzer*innen. Auch Neuerungen zu den Fernablesungsanforderungen sowie Regelungen zur Einzelverbrauchserfassung sind in der Richtlinie enthalten.
Neue Regelungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkund:innen im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln. Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.
In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist.
Nach dem 25.10.2020 installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gelten weiterhin. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1.1.2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnung und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern - soweit verfügbar - auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer bekannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen mit ihrer Rechnung erhalten. Durch das VerbrauchsDatenMonitoring (VDM) von ista können diese Anforderungen bereits erfüllt werden.
Mindesthäufigkeit der Verbrauchsinformationen:
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzer:innen ab dem 25.10.2020 Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern - auf Verlangen oder wenn Endkund:innen sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben - mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt.
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzer:innen ab dem 1.1.2022 Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.