Ihre Fragen - unsere Antworten
Hier haben wir die wichtigsten Fragen und deren Antworten für Sie zusammengestellt.
Ablesung
Zum Ende des Abrechnungszeitraums liest unser geschultes Servicepersonal die Verbrauchswerte der Mess- und Verteilgeräte termingerecht vor Ort oder mittels Fernablesung ab. Dabei überprüfen sie auch die Funktionsfähigkeit aller Geräte. Wir informieren alle Hausbewohner:innen rechtzeitig schriftlich über den Ablesetermin vor Ort per Hausaushang oder Benachrichtigungskarte, wenn ein Betreten jeder einzelnen Wohneinheit, aufgrund der eingesetzten Messtechnik, notwendig ist. Die Datenerfassung der Verbrauchswerte erfolgt mit einem mobilen Erfassungsgerät. Sofern bei Ihnen Funk- oder M-Bus-Technologie eingesetzt ist, müssen wir Ihre Wohnung nicht betreten.
Wird keine Zwischenablesung durchgeführt so werden die verbrauchsabhängigen Energiekosten der Heizung nach anerkannten Regeln über Heizgradtagszahlen verteilt. Alle übrigen Kosten werden auf die scheidenden und die einziehenden Abnehmer:innen nach Kalendertagen verteilt.
Gemäß § 23 HeizKG kann im Fall eines Abnehmerwechsels der scheidende oder der neue Abnehmer verlangen, dass auf seine Kosten eine Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile vorgenommen wird.
Die Kosten werden demjenigen Abnehmer angelastet, der die Zwischenermittlung verlangt hat.
Grundsätzlich nicht, außer es handelt sich auch um die Ablesung eines Gaszählers der sich innerhalb der Wohneinheit befindet.
Grundsätzlich wird immer jede Adresse angefahren. Sofern sich die Zähler innerhalb der Wohneinheit befinden, klopft bzw. läutet der/die Ableser*in an. Achtung! Bei Privatgrundstücken darf der/die Ableser*in ohne Erlaubnis des Nutzers/der Nutzerin, trotz offenen Tors nicht betreten.
Der Netzbetreiber ist gesetzlich dazu verpflichtet jedes dritte Jahr einen Ableseversuch durchzuführen. In einem solchen Jahr ist eine Selbstablesung nicht zulässig.
Abrechnung
Unser Mitarbeiter:innen melden den Ablesetermin rechtzeitig an, damit zum Ablesetermin alle Verbrauchserfassungsgeräte zugänglich sind. Unseren Ablesemitarbeiter:innen stehen für jede Nutzeinheit vorgedruckte Ablesebelege mit den Daten der messtechnischen Ausstattung zur Verfügung. Damit stellen wir sicher, dass der Verbrauch aller Erfassungsgeräte komplett ermittelt wird. Im Anschluss erhalten Sie eine Visitenkarten mit Link/QR-Code zu einem Kontaktformular, wo Kund:innen Ihre Ablesebelege anfordern können. Werden die Ableseergebnisse elektronisch erfasst, erhalten Sie die komplette Dokumentation in Ihrer Abrechnung angedruckt. Zum Ende der Abrechnungsperiode schickt Ihre Hausverwaltung eine Aufstellung der Brennstoff- und Heiznebenkosten an uns. Wir teilen die Gesamtkosten der Versorgungsanlage in die reinen Heizkosten und die anteiligen Warmwasser- und Kältekosten auf.
Aus der Summe der Energiekosten für Heizung, Warmwasser und Kälte werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet:
Der Grundkostenanteil, der die Kosten für die Wärmebereitstellung und für die Leitungsverluste berücksichtigt, kann von dem/der Abgeber:in (Hausverwaltung) gemäß Heizkostenabrechnungsgesetz wahlweise zwischen 25 und 45 Prozent festgelegt werden. Da diese Kosten unabhängig von Ihrem individuellen Verbrauch entstehen, erfolgt ihre Verteilung in der Regel analog zu den Grundflächen der Wohnungen. Dieser Kostenfaktor wird durch Ihr Heizverhalten nicht beeinflusst.
Den restlichen Prozentanteil, also 55 bis 85 Prozent (ab 01.01.2022), bilden dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen.Nachdem wir bei ista die Ablesewerte erfasst und die Unterlagen von Ihrem/Ihrer Abgeber:in (Hausverwaltung) bekommen haben, erstellen wir eine Gesamtabrechnung für Ihre Hausverwaltung sowie die jeweilige Einzelabrechnung, die Sie von Ihrem/Ihrer Abgeber:in (Hausverwaltung) oder Vermieter:in zugeschickt bekommen.
Zum Ende des Abrechnungszeitraums liest unser geschultes Servicepersonal die Verbrauchswerte der Mess- und Verteilgeräte termingerecht vor Ort oder mittels Fernablesung ab. Dabei überprüfen sie auch die Funktionsfähigkeit aller Geräte. Wir informieren alle Hausbewohner:innen rechtzeitig schriftlich über den Ablesetermin vor Ort per Hausaushang oder Benachrichtigungskarte, wenn ein Betreten jeder einzelnen Wohneinheit, aufgrund der eingesetzten Messtechnik, notwendig ist. Die Datenerfassung der Verbrauchswerte erfolgt mit einem mobilen Erfassungsgerät. Sofern bei Ihnen Funk- oder M-Bus-Technologie eingesetzt ist, müssen wir Ihre Wohnung nicht betreten.
Die Abrechnungsfrist zur Legung der Abrechnung beträgt laut §17 Heizkostenabrechnungsgesetz sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Die Nachforderung an Versorgungskosten ist gemäß §21 HeizKG binnen einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.
Soweit gegen die gehörig gelegte Abrechnung vom Abnehmer:innen nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhoben werden, gilt die Abrechnung gemäß §24 HeizKG als genehmigt.
Aufgrund des massiven Anstiegs der Energiepreise in den letzten Monaten, werden sich auch die Kosten für die Wärmeversorgung in der nächsten Abrechnung entsprechend erhöhen. Um eine hohe Nachzahlung bei der nächsten Jahresabrechnung zu vermeiden, wurden die monatlichen Vorschreibungen unserseits im Schnitt um 70 -200 % erhöht (abhängig vom jeweiligen Energielieferanten).
Wenn Sie Ihren offenen Rechnungsbetrag nicht auf einmal begleichen können, bieten wir Ihnen gerne eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Sollten Sie zusätzliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Anlaufstellen die wir hier zusammengefasst haben. Zur Energieunterstützung
Die verrechneten Preise richten sich nach dem Vertrag mit dem Energielieferanten. Sie finden die Informationen hierfür in Ihrem Einzelwärmeliefervertrag.
Die Nutzer*innen sollen nur dafür bezahlen, was sie auch tatsächlich verbraucht haben. Durch die Montage von Verbrauchserfassungsgeräten und die anschließende gerechte Verteilung der Energiekosten werden die Nutzer*innen für das Thema des ressourcenschonenden Umganges mit Energie sensibilisiert. Das sieht auch die Gesetzgebung so:
Der in Marktstudien gewonnenen Erkenntnis, dass sich durch die Installation von Verbrauchserfassungsgeräten Einsparungen beim Energieverbrauch von bis zu 20 % feststellen lassen, wurde bereits im Erlass des Bundesgesetzes „über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz)“ vom 29. Dezember 1992 Rechung getragen.
Umlagefähig beim Betrieb einer gemeinsamen Versorgungsanlage einschl. der Abgasanlage sind folgende Kosten:
- Lieferung und Verbrauch von Energieträgern - Betriebsstrom
- Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
- Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschl. der Einstellung durch einen Fachpersonal
- Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
- Gerätebeistellungskosten bzw. Kosten der Nutzung anderer technischer Hilfsmittel zur Verbrauchserfassung
- Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschl. der Berechnung und Aufteilung
Über die hier aufgeführten Kosten hinaus gibt es allerdings noch weitere umlagefähige Betriebskosten, die Ihre Hausverwaltung per Mietvertrag mit Ihnen abrechnen kann.
Die Heizkostenverteiler ermöglichen ein Verfahren zur Aufteilung der von der Hausverwaltung angegebenen und für eine Abrechnungsperiode abzurechnenden Kosten dar. Dies bedeutet, dass die abgelesenen Werte an sich noch keine Aussage für die Höhe des Verbrauches der Nutzer*innen zulassen. Erst die Gesamtheit, der bei allen Nutzer*innen ermittelten Ablesewerte, ermöglicht die Aufteilung der Kosten im Verhältnis der abgelesenen Werte.
Bei der Beurteilung der Zuordnung der gesamten Verbrauchswerte der Heizkostenverteiler ist zu beachten, dass auch bei gleichem Brennstoffverbrauch verschiedener Heizperioden unterschiedliche Verbrauchsanzeigen auftreten können.
Dieser Sachverhalt ist durch die überproportionale Zunahme der Verdunstungsgeschwindigkeit mit der Messflüssigkeitstemperatur zu erklären. Durch dieses Verhalten erhält man trotz gleichen Wärmeverbrauches in einer kurzen Heizperiode mit tiefen Außentemperaturen (hohen Heizflächentemperaturen) eine höhere Anzeige als in einer längeren mit höheren Außentemperturen (tiefen Heizflächentemperaturen).
Diese Tatsache bedeutet jedoch nicht, dass die Messgeräte eine fehlerhafte Verteilung mit sich bringen. Es wird in jeder Heizperiode die jeweilige witterungsabhängige Verbrauchsanzeige der Verteilung zu Grunde gelegt und führt damit trotz unterschiedlicher Gesamtanzeige zu einer richtigen Verteilung. Hier ist zu betonen, dass die Verdunstungsgeräte keine physikalisch exakten Messgeräte darstellen, sondern nur zur Verteilung entstandener Kosten eingesetzt werden dürfen.
Gemäß § 2 HeizKG können sowohl die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage wie auch die sonstigen Kosten des Betriebes umgelegt werden. Sonstige Kosten des Betriebes sind alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen – insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile – und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage zählen (§ 2 Z10 HeizKG).
Die Berücksichtigung von Brennstoffkosten vor / nach dem Nutzer:innenwechsel bedeutet keine Unwirksamkeit der Abrechnung gegenüber dem einziehenden / ausziehenden Nutzer*innen.
Zwar können hierbei gewisse Nachteile für die einziehenden / ausziehenden Nutzer*innen entstehen, diese Nachteile sind jedoch von den Nutzer*innen in Kauf zu nehmen; ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht begründet. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, wenn die Kosten der während der gesamten Abrechnungsperiode bezogenen Brennstoffmengen zusammengerechnet werden und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer*innen, die während der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben, gebildet wird. Auf der Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode eine dem Nutzer:innenwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen.
Es würde für die Vermieter:innen / Verwalterung - auch im Verhältnis zu den übrigen Nutzparteien - zu völlig untragbaren Ergebnissen führen, wenn die Vermieter:innen / Verwaltung beim Einzug / Auszug der Nutzer*innen nur für diesen - auf der Grundlage der tatsächlich bis zum Einzug bzw. Auszug anfallenden Kosten - abrechnen müsste.
In Ihrer Liegenschaft sind Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs installiert. Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um ein Messhilfsverfahren, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu erfassen. Dieser Verbrauch wird nicht wie bei Wärmezählern in einer physikalischen Einheit angezeigt, was aufgrund des Messprinzips, nach welchem Heizkostenverteiler arbeiten, nicht möglich ist.
Vielmehr werden die umlegbaren Kosten einer Abrechnungsperiode entsprechend der Verhältnisse der Ableseergebnisse auf die Abnehmer aufgeteilt. Somit kann sich ein jährlich unterschiedlicher Preis der Heizkostenverteilereinheiten ergeben. Alle Heizkostenverteiler machen von dem Zusammenhang zwischen Heizkörperwärmeleistung und Übertemperatur des Heizkörpers Gebrauch.
Es ist aus vielen Liegenschaften bekannt, dass je nach Art, Größe und Beschaffenheit eines Heizungssystems Verluste in unterschiedlicher Höhe in Ansatz zu bringen sind. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass nicht allein der feuerungstechnische Wirkungsgrad einer Anlage entscheidend ist. Gerade auch die Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste tragen erheblich zu den Gesamtmengen bei.
Zur Ermittlung der abgenommenen Wärmemenge (je Heizkreis) wird im elektronischen Rechenwerk des Gerätes aus dem gemessenen Volumenstrom und der Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauftemperatur des Heizmediums errechnet. Der kumulative Verbrauchswert wird im Display in physikalischen Maßeinheiten (z.B. kWh, MWh) angezeigt.
Die für das jeweilige Haus in der Abrechnungsperiode angefallenen bzw. fällig gewordenen Versorgungskosten (Heizung, Warmwasser oder Kälte) werden zunächst auf ihre Plausibilität geprüft. Anschließend teilen wir die Gesamtkosten der Versorgungsanlage (Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebes) in Heizkosten, Kosten für Warmwasser und Kosten für Kälte auf. Aus der Summe der Energiekosten für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet:
Energiekosten:
- Der Fixkostenanteil der Energiekosten beträgt mangels anderer Vereinbarung bei der Abrechnungsperiode bis 31.12.2021 gemäß §13 HeizKG 35% der Energiekosten für Heizung oder Warmwasser, ab der Anrechnungsperiode bis 31.12.2022 dann 30%. Mit entsprechender einstimmiger schriftlicher Vereinbarung kann der Fixkostenanteil derzeit zwischen 25% und 45% festgelegt werden. Diese Kosten werden in der Regel entsprechend der versorgbaren Nutzfläche verteilt. Bei den Energiekosten für Kälte beträgt der Fixkostenanteil 10%.
- Den restlichen Prozentanteil, also mangels Vereinbarung bei Heizung und Warmwasser 70% und Kälte 90% bzw. mit einstimmiger Vereinbarung derzeit zwischen 55% und 85%, bilden ab dem 01.01.2022 dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen. Nachdem wir die Ablesung vorgenommen haben, erstellen wir eine Gesamtabrechnung für Ihre Hausverwaltung sowie die Einzelabrechnungen der Wohnungsnutzer:innen.
Sonstige Kosten des Betriebes:
- Als Basis für die Berechnung der sonstigen Kosten des Betriebes für Heizung und Warmwasser dient zu 100% die versorgbare Nutzfläche.
Der Zählpunkt ist die internationale Kennzeichnung des Zählerplatzes und dient zur eindeutigen Identifizierung der Anlage. Die Zählpunktnummer ist je Energielieferant an unterschiedlichen Stellen auf der Rechnung platziert. Sie beginnt mit „AT“ und besteht aus 31 Ziffern.
Technologie
Wasserzähler und Wärmezähler unterliegen dem Maß- und Eichgesetz. Daher erfolgt alle 5 Jahre ein Austausch der Zähler.
Übrigens, nach dem Maß- und Eichgesetz, dürfen Messgeräte deren Nacheichfrist (5 Jahre) abgelaufen ist nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden.
Wir übernehmen u.a. für Sie die Überwachung der Nacheichfrist, die gem. Maß- und Eichgesetz für Wärme- und Wasserzähler 5 Jahre beträgt. Nach dieser Zeitspanne ersetzen wir fristgerecht die Zähler durch neu beglaubigte bzw. geeichte Geräte. Die Garantiewartung für Wärme- und Wasserzähler sowie elektronische Heizkostenverteiler deckt selbstverständlich auch die Kosten des Ausfallrisikos ab.
Nach der Europanorm (EN 834 und EN 835) müssen als Befestigungsort am Heizkörper für Heizkostenverteiler (HKV) solche Stellen auf der Heizfläche gewählt werden, an denen sich für einen möglichst großen Betriebsbereich ein hinreichender Zusammenhang zwischen Anzeigewert und Wärmeabgabe des Heizkörpers ergibt.
Größere Heizkörper weisen nach physikalischen technischen Untersuchungen mehrere solcher Temperaturmittelpunkte auf, so dass nach der EN Norm bei großen Heizkörpern die Montage mehrerer HKV zulässig ist.
Wenn 2 Heizkostenverteiler zu montieren waren, teilt sich der Gesamtwärmeleistungswert des Heizkörpers in der Skalierung auf beide Erfassungsgeräte auf. Die Addition beider Anzeigewerte ergibt den Gesamtverbrauch für diesen Heizkörper.
Grundsätzlich ist eine Verdunstung der Messflüssigkeit auch bei abgestelltem Heizkörper nicht zu verhindern. Bei HKV auf Verdunsterbasis ist die Kaltverdunstung entsprechend der EN - 835 (Europanorm) durch eine Überfüllung der Messampulle über den Skalen-Null-Strich hinaus berücksichtigt.
Wärmezähler können unter Einhaltung ihrer jeweiligen Einsatzgrenzen in Einrohr-Systemen eingesetzt werden. Das HeizKG sowie die zu Grunde liegenden Normen enthalten diesbezüglich keinerlei Beschränkungen.
In Einrohr-Systemen zirkuliert die Umlauf-Wassermenge aufgrund der Nebenschluss-Anbindung der Heizkörper ständig innerhalb der Ringleitung. Darüber hinaus stellt sich zwischen Vor- und Rücklauf ein Temperaturunterschied ein. Die beschriebene Funktionsweise ist unabhängig von der Einstellung der wohnungsseitigen Heizkörperventile.
Die vorgenannten Parameter werden durch den Wärmezähler bestimmungsgemäß erfasst und führen somit auch zu einer Anzeige des Wärmezählers.
Unsere Microprozessor-Wärmezähler sind physikalisch exakt arbeitende Messgeräte, deren Bauzulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgenommen wird. Sie unterliegen den Bestimmungen des Eichgesetzes, d.h. jedes Gerät ist durch staatlich anerkannte Prüfstellen geprüft und beglaubigt.
Nach unserer Erfahrung treten Geräusche auf, wenn die Einsatzgrenze der Durchflussmenge des jeweiligen Zählertyps erheblich überschritten wird. Deshalb ist zu prüfen, ob die reale Durchflussmenge in den Einsatzgrenzen liegt, die bei der Auswahl des Gerätes zugrunde gelegt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ein dem Volumenstrom entsprechender Zähler eingebaut werden.
Rechtliche Vorschriften
Nur wer seinen Verbrauch kennt, kann natürliche Ressourcen schonen und den eigenen Energiebedarf senken. Mit diesem Ansatz verfolgt die EU das Ziel, Bewohner für den eigenen Verbrauch zu sensibilisieren und somit Einsparmöglichkeiten zu erkennen. Das schont das Klima und hilft, den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Ein angepasstes Verbrauchsverhalten hilft außerdem beim Sparen, denn wer weniger verbraucht, muss auch weniger zahlen.
Nach unseren Informationen haben die Mitgliedsstaaten der EU das Recht, selbst zu entscheiden, ob Walk-by- und Drive-by-Systeme als fernauslesbar zählen. Die EU sagt: Grundsätzlich ist jedes System zulässig, für dessen Ablesung man nicht die Wohnung des Endverbrauchers betreten muss.
Laut EED müssen der Abrechnung die folgenden Informationen angefügt werden: klimabereinigter Vorjahresverbrauch des Nutzers (Vorjahr), Information über den Brennstoffmix (zum Beispiel bei Fernwärme), der CO2-Gehalt des genutzten Brennstoffes oder -mixes, aktuelle Energiepreise, der Gesamt-Energiekosten, sowie ein klimabereinigter Vergleich zu einem genormten Durchschnittsnutzer.
Vorgesehen ist, dass ab der Umsetzung, also dem 25. Oktober 2020, nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler eingebaut werden dürfen. Der Bestand an nicht fernauslesbaren Zählern und Heizkostenverteilern muss bis zum Januar 2027 ausgetauscht werden.
Gesetzliche Grundlage für die Eichpflicht in Österreich ist das Maß- und Eichgesetz.
Ziel des Maß- und Eichgesetzes ist der Schutz der Verbraucher:innen als Konsument:innen und Bezieher:innen messbarer Leistungen. Eichpflicht besteht gemäß Maß- und Eichgesetz u.a. auch für Wasserzähler sowie für Wärmezähler, wenn sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, so dass sie ohne besondere Vorbereitung verwendet werden können.
Wärmezähler und Wasserzähler, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht bzw. beglaubigt sein. Die Gültigkeitsdauer für die Eichung bzw. Beglaubigung beträgt ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät geeicht wurde, fünf Jahre. Nach dieser Zeit ist ein Austausch der Wärme- und Wasserzähler erforderlich.
Das Maß- und Eichgesetz schreibt für alle im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendeten Wärme- und Wasserzähler die Eichung bzw. Beglaubigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle vor.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt für Wärme- und Wasserzähler 5 Jahre. Nach dieser Zeitspanne müssen die Geräte durch neu beglaubigte ausgetauscht werden.
Dies trifft auch für sogenannte Wohnungs-, Etagen- und Zwischenzähler zu, die im Besitz von Privatpersonen sind. Hausgemeinschaften und Wohnungseigentümer:innen können die Eichpflicht auch nicht durch Beschluss umgehen.
Gemäß Maß und Eichgesetz liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn nicht geeichte oder nicht beglaubigte Zähler zum Einsatz kommen. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Außerdem ist eine Abrechnung mit Verbrauchswerten, die durch nicht geeichte / beglaubigte Zähler erfasst wurden, anfechtbar.
Die Abrechnungsfrist zur Legung der Abrechnung beträgt laut §17 Heizkostenabrechnungsgesetz sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Die Nachforderung an Versorgungskosten ist gemäß §21 HeizKG binnen einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.
Soweit gegen die gehörig gelegte Abrechnung vom Abnehmer:innen nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhoben werden, gilt die Abrechnung gemäß §24 HeizKG als genehmigt.
Welche Kosten im Rahmen der Heiz- und ggf. Warmwasser- und Kältekosten auf die Nutzer*innen umgelegt werden können, ist im Heizkostenabrechnungsgesetz geregelt.
Abgerechnet werden können demnach Energiekosten, also jene Kosten der Energieträger welcher zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind wie z.B. Gas, Öl, Strom, Biomasse oder Abwärme sowie der Betriebsstrom und der Kälteenergie.
Ebenso werden die sonstigen Kosten des Betriebes abgerechnet, darunter fallen z.B. die Kosten der Betreuung und Überwachung der Anlage sowie der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft, die Kosten für den Ersatz von Verschleißteilen und die Kosten für die Messgeräte bzw. der Abrechnungserstellung.
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